Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Thomas P***** enthaltenden Urteil wurde Stefan T***** (B 1) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. April 2000 in Hall in Tirol (im Anschluss an von Thomas P***** jeweils allein verübte Delikte, nämlich einer Körperverletzung zum Nachteil des Markus K***** (A) und des Raubes einer ungeöffneten Packung Zigaretten zum Nachteil des Markus B***** [B 1]) dem Markus B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Thomas P***** eine (weitere, bereits geöffnete) Packung Zigaretten und ein Feuerzeug insgesamt unerhobenen, jedoch geringen Wertes mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, wobei sie den nur unbedeutende Folgen nach sich ziehenden Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt begingen, indem zum einen Thomas P***** den Markus B***** gegen einen Postkasten drückte, ihm weiters einen Schlag gegen den Kopf und Brustbereich versetzte und ihn (konkludent) mit einer Körperverletzung bedrohte und zum anderen Stefan T***** den durch die Tätlichkeiten eingeschüchterten Markus B***** zur Herausgabe der genannten Sachen aufforderte (US 3 + 7).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 lit b und 10a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) gehen die Urteilsfeststellungen nicht von einem bloßen "Hinzutreten" des Beschwerdeführers zu einer Situation nach dem von Thomas P***** allein begangenen Raubes aus, sondern bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bemerkung gegenüber dem durch die Tätlichkeiten des Thomas P***** sichtlich eingeschüchterten Opfer, er habe sicher noch eine weitere Packung Zigaretten, sein auf deren räuberische Aneignung gerichtetes Vorhaben in die Tat umsetzte. Damit trafen die Tatrichter ausreichende Feststellungen zum (aus der arbeitsteiligen Vorgangsweise ersichtlichen) bewussten und gewollten Zusammenwirken beider Angeklagten. Dabei ist der genaue Wortlaut der gegenüber Markus B***** gemachten Bemerkung zum Vorhandensein weiterer Zigaretten nicht entscheidungswesentlich, weil diese nach Überzeugung des Erstgerichtes auf Grund der Gesamtsituation jedenfalls eine unmissverständliche Herausgabeforderung beinhaltete. Ebenfalls verfehlt behauptet die Beschwerde Undeutlichkeit der Feststellungen in Bezug auf die Herausgabe des Feuerzeuges, ist doch den Entscheidungsgründen (US 9) im Zusammenhang mit dem damit eine Einheit bildenden Urteilsspruch (US 3) unzweifelhaft zu entnehmen, dass Markus B***** der Aufforderung des Beschwerdeführers nach Aushändigung des Feuerzeugs nur unter dem Eindruck der ernst genommenen Androhung weiterer Tätlichkeiten nachgekommen ist. Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht, die vom Erstgericht herangezogenen, den Beschwerdeführer belastenden Verfahrensergebnisse in Frage zu stellen, indem sie unter Berufung auf isoliert betrachtete Teile der Aussagen der Zeugen K***** und W***** unter Vernachlässigung des Gesamtkontextes und Anstellen eigener Beweiserwägungen zu für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen gelangt und eine andere Lösung der Beweisfrage anstrebt. Dieses nach Art einer unzulässigen Schuldberufung argumentierende Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) moniert das Unterbleiben der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 9 JGG, verkennt dabei jedoch die durch die StPO Novelle 1999 geänderte Rechtslage, derzufolge die genannte Bestimmung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 nicht mehr gilt (Art VII Abs 1 der StPO Novelle 1999, BGBl I Nr 55). Die schließlich unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10a StPO reklamierte Anwendbarkeit diversioneller Maßnahmen nach dem IXa Hauptstück der Strafprozessordnung scheitert an einer entgegen den Beschwerdeausführungen gegebenen schweren Schuld. Schon die von sechs Monaten bis zu fünf Jahre reichende, wenn auch für den jugendlichen Angeklagten gemäß § 5 Z 4 JGG mit höchstens zweieinhalb Jahren begrenzte Strafdrohung des § 142 Abs 2 StGB gibt einen ersten Anhaltspunkt für den vom Gesetzgeber im Vergleich zu anderen Delikten höher eingestuften Unrechtsgehalt des angelasteten Deliktes. Ein hinzutretender deutlicher Gesinnungsunwert ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben ohne wirtschaftliche Notwendigkeit - dem Opfer nicht nur Zigaretten, sondern in einem weiteren Angriff noch ein Feuerzeug mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abnötigte, wobei er mit dem Hinweis auf zu erwartende weitere Beute Anlass zur Prolongierung der seitens Thomas P***** angewendeten Gewalt gab. Unter Abwägung aller schuldrelevanten Strafzumessungsfaktoren ist die Schuld des Beschwerdeführers als schwer einzustufen (vgl EvBl 2001/46). Dazu kommt vorliegend die fehlende Schuldeinsicht des sein Verhalten unangebracht bagatellisierenden Beschwerdeführers.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen. Auch die Berufung ist nicht im Recht.
Das Schöffengericht behielt gemäß § 13 JGG den Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vor.
Die dagegen gerichtete Berufung begehrt eine Herabsetzung der Probezeit mit Hinweis auf die Unbesonnenheit des Täters und sein mangelndes Gewaltpotential.
Zutreffend erkannte das Schöffengericht, dass die Setzung einer nicht allzu kurz bemessenen Probezeit nach Lage des Falles geboten erscheint, um dem Angeklagten in Zukunft die Erforderlichkeit rechtstreuen Verhaltens vor Augen zu führen, weshalb deren Herabsetzung nicht sinnvoll ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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