OGH 5Nd505/01

OGH5Nd505/0127.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kajetan T*****, wider die beklagte Partei Karl G*****, wegen S 10.500,00 s.A., über den Antrag des Klägers, an Stelle des an sich zuständigen Bezirksgerichtes Kindberg das Bezirksgericht Favoriten bzw das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag des Klägers wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen setzt voraus, dass die Verhandlung vor dem an sich nicht zuständigen Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (Fasching, ZPR2, Rz 209). Spricht sich eine Partei - wie hier der Beklagte - gegen die vom Prozessgegner beantragte Delegierung aus, müssen diese prozessökonomischen Voraussetzungen besonders klar zu Tage treten.

Im konkreten Fall lässt die Aktenlage keinen sicheren Schluss auf die Zweckmäßigkeit der Delegierung zu. Der Beklagte, der lieber in Kindberg verhandeln möchte, hat nur einen Zweitwohnsitz in Wien, weil er dort als Kraftfahrer arbeitet (AS 77). Der Kläger selbst macht zwar gesundheitliche Gründe für eine Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht in Wien geltend, ist aber bei Bedarf "natürlich bereit, zum erkennenden Gericht BG Kindberg anzureisen" (AS 91). Da sich zur Zeit nicht absehen lässt, welche Beweisaufnahmen erforderlich sein werden (der Kläger bezog sich neben der Parteienvernehmung auch auf bisher noch nicht konkret genannte Zeugen und Sachverständige - AS 3), war trotz der Befürwortung des Delegierungsantrags durch das Bezirksgericht Kindberg wie im Spruch zu entscheiden.

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