OGH 11Os16/01

OGH11Os16/0120.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. September 2000, GZ 27 Vr 519/00-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Manfred W***** des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Oktober 1995 bis April 1996 in fünf Fällen in Linz eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich diverse EDV-Teile im Gesamtwert von 1,549.638,40 S, darauf entfallende Eingangsabgaben von 376.153,-- S (davon an Zoll 55.188,-- S und an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 320.965,-- S) vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen, indem er sich diese Waren, die jeweils mit Versandschein nachweislich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren vom Hauptverpflichteten, der Firma U***** GmbH an die Spedition S***** AG mit zollrechtlichen Verpflichtungen übergeben worden waren, ausfolgen ließ und entgegen den Bestimmungen im Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung weder der Bestimmungszollstelle (Hauptzollamt Linz), noch einer anderen Zollstelle gestellte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Angeklagte Feststellungsmängel zur Höhe der verkürzten Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbeträge (Z 10); die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung wird aus beiden Nichtigkeitsgründen bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die fallbezogenen strafbestimmenden Wertbeträge hat das Schöffengericht nicht nur festgestellt, sondern auch auf den in der Hauptverhandlung erörterten (vgl S 175, 183) Akt 500/10978/2/96 des Hauptzollamtes Linz und demnach auf die darin befindlichen, in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheide gegründet (US 7), was die Beschwerde in Ausführung der Subsumtionsrüge übergeht. Aus der Summierung der für die aufrecht erhaltenen anklagerelevanten Teilbeträge an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich die Richtigkeit der urteilsmäßigen strafbestimmenden Wertbeträge (vgl § 21 Abs 2 FinStrG).

Sofern der Angeklagte unter dem gleichen Nichtigkeitsgrund die konstatierte Gewerbsmäßigkeit hinsichtlich des Schmuggels bekämpft und vermeint, wiederholte Verwertungshandlungen einer einzigen Tat reichen für die Annahme der erwähnten Qualifikation nicht aus, negiert er die Urteilsfeststellung, dass er am 5. Oktober, 20. November, 11. und 18. Dezember 1995 sowie am 12. April 1996, sohin an fünf Tagen jeweils den Tatbestand des Schmuggels verwirklicht hat; die in der Nichtigkeitsbeschwerde ersichtlich vertretene Behauptung, der Angeklagte hätte an diesen Tagen lediglich Verwertungshandlungen gesetzt, ist urteilsfremd.

Der Beschwerdeführer verlässt weiters den Urteilsinhalt in seiner Gesamtheit, wenn er im Rahmen seiner Ausführungen die gewerbsmäßige Tatbegehung mit dem - diesbezüglich richtigen - Standpunkt anficht, die Bereicherungsabsicht müsse beim Täter für sich selbst gegeben sein. Gerade das hat das Erstgericht aber schon im Urteilsspruch festgestellt; zwar fehlt das Wort "sich" in den Gründen der Urteilsausfertigung (US 6, Abs 2), dies aber offensichtlich nur auf Grund eines Flüchtigkeitsfehlers, weil sich aus dem Sinn dieses Absatzes eindeutig ergibt, dass der Angeklagte durch die wiederkehrende Begehung seiner Malversationen sich eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte.

Mit der Behauptung, dem Urteil mangle es an Feststellungen, wem der Gewinn aus der Verletzung der Gestellungspflicht zugeflossen sei, weil ausdrücklich nicht konstatiert werden konnte, wie und wo die Waren geschäftlich veräußert wurden, übergeht der Angeklagte, dass er bereits durch die Unterlassung der Gestellung sich eine - fortlaufende - Einnahme durch Ersparung der Eingangsabgaben verschafft hat (EvBl 1978/48).

Demnach liegt auch die unter Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevierte Widersprüchlichkeit des Urteils (einerseits Nichtfeststellung der Veräußerung, andererseits urteilsmäßig angenommene Bereicherung) nicht vor.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285a Z 2 StPO, teils gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Gemäß § 285i StPO fällt die Entscheidung über die Berufung in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.

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