OGH 6Ob330/00y

OGH6Ob330/00y15.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter N*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Christine M*****, vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG in Dornbirn, wegen Unterfertigung und Herausgabe eines Kaufvertrages, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. September 2000, GZ 4 R 188/00d-37, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Mai 2000, GZ 10 Cg 204/98k-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren, die Beklagte habe einen näher bezeichneten schriftlichen Kaufvertrag über eine Liegenschaft zu unterfertigen und dem Kläger im Original zu übergeben, statt. Nach der bereits im Rekursverfahren über die Klageanmerkung eingeholten Mitteilung des zuständigen Finanzamtes beträgt der Einheitswert dieser Liegenschaft 68.000 S. Davon ausgehend (§ 60 Abs 2 JN) sprach das Berufungsgericht in seinem Urteil aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die Revision nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte die außerordentliche Revision der beklagten Partei der zweiten Instanz vor, die mit ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2000 den an das Berufungsgericht gerichteten Antrag der beklagten Partei, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären (§ 508 Abs 1 ZPO), mit eingehender Begründung zurückwies und dem Erstgericht auftrug, nach § 507b Abs 3 ZPO vorzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Die nun dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revision der beklagten Partei ist jedenfalls unzulässig.

Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; RZ 1992/16; 1 Ob 203/99f uva; Kodek in Rechberger2, § 500 ZPO Rz 3 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorgenommen hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/117 uva; Kodek aaO).

Die Frage, ob beim Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN zu Recht angewendet wurde, stellt sich hier gar nicht. Entscheidend ist nämlich nur, ob das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (nicht über 260.000 S) zwingende Bewertungsvorschriften verletzte, die eine höhere Bewertung zwingend ergeben würden. Im Rechtsmittel (Punkt 6.) wird dabei mit dem Eventualbegehren auf Zahlung von 2,1 Mio S argumentiert. Zwar mag § 56 Abs 1 JN ("Alternativbegehren") auch für Eventualbegehren gelten (vgl dazu Gitschthaler in Fasching, Kommentar2 § 56 JN Rz 8 mwN), jedoch ist diese Bestimmung in § 500 Abs 3 ZPO nicht genannt und daher bei der Bewertung durch das Berufungsgericht nicht anzuwenden. Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.

Ist aber vom Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes auszugehen, dann ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Zu einer Aktenrückstellung an das Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht besteht kein Anlass, weil dieses bereits mit eingehender Begründung aussprach, warum es sich zu einer Abänderung seines Zulassungsausspruches nicht veranlasst sah.

Entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung besteht insoweit keine Veranlassung zu einer Nachholung der - bereits vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen - Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht.

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