OGH 13Os24/01

OGH13Os24/017.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edgar W***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. November 2000, GZ 35 Vr 1349/00-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Edgar W***** wurde (A) des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG und der Vergehen (B) nach § 27 Abs 1 SMG und (C) des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen ca Herbst 1999 und Frühjahr 2000 in Amsterdam und anderen Orten

A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen

Menge (Abs 6) von den Niederlanden aus- und nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, und zwar

1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Christoph Kl***** und Dietmar Ku***** als Mittäter (§ 12 StGB) durch Schmuggel von insgesamt 844 Stück Ecstasy-Tabletten (Motiv Beethoven; reine MDMA-Base 45 g) von Amsterdam nach Innsbruck

und

2) durch gewerbsmäßigen Verkauf von insgesamt mehr als 1000 Stück Ecstasy-Tabletten an namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten;

B) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen

sowie anderen überlassen, und zwar:

1) durch Erwerb von ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Mengen an Ecstasy-Tabletten bei unbekannten Dealern mit den angeblichen Namen "Hamid" und "Jalin" und deren Besitz;

2) durch Erwerb von ca 20 g Marihuana beim gesondert Verfolgten Dietmar Ku***** und dessen Besitz;

3) dadurch, dass er mit dem gesondert Verfolgten Erol Ki***** Cannabisprodukte konsumierte

und

4) dadurch, dass er mit dem gesondert Verfolgten Christoph Kl***** Ecstasy-Tabletten konsumierte, wobei er das Suchtgift zur Verfügung stellte;

C) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten

unrechtmäßig zu bereichern, zwei namentlich nicht bekannte Mädchen durch die falsche Vorspiegelung, ihnen dafür Ecstasy-Tabletten nach Österreich zu schicken, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich der Ausfolgung eines Bargeldbetrages verleitet, die die Genannten am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 3.000,-- S betrug.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert die Unterlassung der Annahme der Privilegierung des § 28 Abs 3 letzter Satz SMG betreffend den Schuldspruchteil A unter der Behauptung von Feststellungsmängeln hinsichtlich des Drogenkonsums und der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten.

Dabei übergeht die Beschwerde aber die - sowohl den Verdienst als auch die Ausgaben des Angeklagten und deren Aufteilung (Lebensunterhalt, Schuldentilgung) konstatierenden - Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit (US 9 und 10), vielmehr trachtet sie unter Anstellen eigener Beweiswerterwägungen unter Vernachlässigung der Feststellungsgrundlage des Ersturteiles zu einer anderen Lösung der Rechtsfrage zu gelangen. Damit hält sie allerdings mangels Orientierung am Urteilssubstrat nicht an den Vorschriften der Strafprozessordnung zur korrekten Ausführung von Rechtsrügen fest.

Soweit sich die (undifferenziert angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des - auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden - Rechtsmittelantrages formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruches (B und C) erstreckt, war sie schon mangels näherer Substantiierung einer sachlichen Erwiderung unzugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 (§ 285d Abs 1 Z 1) StPO zurückzuweisen.

Die in der Äußerung (inhaltlich) vertretene Meinung des Angeklagten, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO schließe die Anwendung des § 285d StPO aus, ist verfehlt, denn nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer StPO4 § 285a E 61, EvBl 1997/154 uam).

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Stichworte