Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerden angefochten, wurden Dr. Petr K*****, Lucie K***** und (Ing.) Jürgen (Wolfgang) B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach (gemeint:) §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (vgl US 124, 172) schuldig erkannt.
Danach haben in I***** und anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Ing. Jürgen B***** von 19. August 1996 bis Dezember 1997 (A bis D und F), Dr. Petr und Lucie K***** von September 1997 bis Dezember 1997 (gemeinsam und im Zusammenwirken mit B*****; F), unter Mitwirkung im Urteil bezeichneter Dritter, eine Vielzahl von Kunden der B***** Finanz und Investititions AG mit dem Sitz in Budapest durch Täuschung über im Urteil detailliert dargelegte Gewinnaussichten bei minimalem, durch ungarische Staatshaftungen abgesichertem Risiko und die Vorspiegelung, es handle sich bei der B***** Finanz und Investititions AG um eine Bank, teils auch unter Zwischenschaltung einer rechtlich nicht existenten schweizerischen Treuhand AG, zur Hingabe von Geldbeträgen, B***** durch Vortäuschen von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zudem zwei Fahrzeughändler zur Übergabe je eines PKW (E), im Gesamtschadensbetrag, und zwar
verleitet:
Dr. Petr und Lucie K***** von jeweils 880.000 DM,
Jürgen B***** von
7,542,460,70 DM
1,350.000 US$
150.000 SFR
422.440 S,
zu verleiten versucht:
Dr. Petr und Lucie K***** von jeweils 700. 000 DM
Jürgen B***** von
5,230.000 DM
150.000 SFR.
Rechtliche Beurteilung
Die von Dr. Petr K***** aus Z 5a und 9 lit b, von Lucie K***** aus Z 5, 5a und 9 lit a sowie von Jürgen B***** aus Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. Petr K*****:
Aus einer - der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider - vom Erstgericht keineswegs "geleugneten", vielmehr in Rechnung gestellten (vgl US 110) "Liebesbeziehung" zwischen B***** und Lucie K***** ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen den - vom Beschwerdeführer sogar eingestandenen (Bd LII, S 33, 51 iVm Bd XLVI, S 549; vgl auch US 162) - Umstand, wonach diese ihn über sämtliche geschäftlichen Aktivitäten und ihre Bedenken in Richtung eines betrügerischen Verhaltens B***** informierte; ein Sachverhalt, der zudem keine für Schuld oder Subsumtion relevante, mithin entscheidende Tatsache darstellt. Dass Lucie K***** eine wichtigere Rolle hatte als der Beschwerdeführer, spricht ebenso wenig gegen die Weitergabe von Informationen an diesen. Spekulationen über die Wirkung von Zusicherungen B***** und Faxnachrichten an diesen über die Aufkündigung der Zusammenarbeit (am 21. und 22. Dezember 1997, richtig: Bd XXIV, S 89 und 91), stellen die Feststellungen über ein betrügerisches Verhalten Dris K***** gleichermaßen nicht in Frage. Der Vorwurf, Dr. K***** habe selbst sämtlichen zu F) genannten Anlegern Versprechungen gemacht oder den "Hauptkontakt" zu Klaus Michael B***** gehabt, findet sich im angefochtenen Urteil nicht, (F/b/1; hiezu eingehend US 164 bis 166), ebenso wenig wie jener, dass seine Gattin (= die Zweitangeklagte) "zum eigentlichen System etwas zu sagen gehabt hätte". Der Beschwerdehinweis auf eine an Dr. K***** ergangenen Faxnachricht eines Wolfgang K*****vom 20. Oktober 1997, wonach K***** kein Interesse an einem weiteren Kontakt "in Sachen B*****" habe, " ... insbesondere auch danach, dass" Dr. K***** ihm "persönlich von einer Zusammenarbeit mit Herrn B***** abgeraten" habe (richtig: Bd XXII, S 413), ist als solcher nichtsagend, der Beschwerdeführer hätte dazu schon vor dem Schöffengericht entsprechendes Vorbringen oder einen zielführenden Beweisantrag stellen müssen (13 Os 99/00); ein Anlass zu amtswegiger Beweisaufnahme oder sonst erhebliche Bedenken gegen den - hier wie in Hinsicht auf die beiden Mitangeklagten ungemein sorgfältig und daher trotz der Fülle des Prozessstoffes klar und übersichtlich begründeten - Ausspruch über die Schuld ergeben sich daraus jedoch nicht.
Indem die zu F/b/1 erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit b) das Fehlschlagen dieses Betrugsversuches (aufgrund von B***** verlangter Sicherheiten) einräumt, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB gleichwohl vorliegen soll, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht (vgl im Übrigen Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 157 ff).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Lucie K*****:
Das Schöffengericht hat eingehend begründet, warum es sich bei den relevierten 700.000 S gerade nicht - wie die Mängelrüge (Z 5) behauptet - um Gewinnauszahlungen handelte. Danach wurde der Betrag seitens B***** vom Konto der N***** Immobilien GesmbH abgehobenen, Kunden präsentiert und hernach an B***** zurückgegeben (US 164 unter Hinweis auf die als übergangen reklamierte Aussage P***** in Bd LV, S 521; vgl auch Bd III, S 87, wo P***** ausdrücklich betont hatte, er habe das Geld benötigt, ,um alten Kunden zu zeigen, dass die Auszahlungen laufen, und weiter: "B***** gab es mir jedoch nur unter der Bedingung, dass ich es am gleichen Tag wieder an ihn zurückbringe"). Die Angabe P*****, wonach er just sechs Tage nach der ersten Übergabe von 20.000 DM (seines Kunden S*****) von Lucie K***** 60.000 DM mit dem Bemerken erhalten habe, "die gesamte Abwicklung von diesem einen Geschäft laufe schneller" als gemäß der auf 15 Tage lautenden Vereinbarung (nicht ohne, dass die Beschwerdeführerin davon 20.000 DM als Provision einbehalten und P***** nur den Rest überlassen habe, um gleichzeitig von Johann H***** "investierte"100 000 DM in Empfang zu nehmen; Bd III, S 75 bis 77 und Bd LV, S 515; vgl aber auch Bd III, S 109b), gibt für das von der Mängelrüge behauptete Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Seriosität der Geschäftsabwicklung nichts her und bedurfte daher keiner Erörterung (vgl dazu übrigens die Aussage des Bernhard S*****, wonach diese Anlage "quasi als Testlauf für anstehende weitere Anlagen von Kunden" getätigt worden sei; Bd XII; S 21).
Welcher erhebliche Widerspruch zwischen dem Vorbringen der Beschwerde über den Inhalt eines Gesprächsprotokolls (Bd XVII, S 403) und dessen Wiedergabe in US 164 (über angebliche Gewinnauszahlungen) bestehen soll, bleibt unerfindlich. Dass schließlich die Beschwerdeführerin selbst Kunden aquiriert habe, hat das Schöffengericht ihr nicht vorgeworfen, weshalb die Argumente der Mängelrüge auch insoweit ins Leere gehen (vgl US 161 bis 166, insb US 163 unten).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in beweiswürdigenden Spekulationen über die Unglaubwürdigkeit der vor der Gendarmerie abgelegten Aussage Lucie K***** (Bd XLVI S 567 bis 621, vgl auch US 162) und unterstellt erneut urteilswidrig, das Schöffengericht sei von direkter Kundenwerbung durch die Angeklagte ausgegangen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen negiert, verfehlt sie gleichermaßen eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Jürgen B*****:
Auf bloße Erkundung zielten die Anträge auf Vernehmung der Doktoren Daniel S***** und Janos B***** "zum Beweis dafür, dass sämtliche Geschäfte der B***** Rt (= B***** Finanz und Investititions AG) in Budapest durch Bankfachleute, Notare und Wirtschaftsprüfer überprüft wurden, dass die zugesagten Renditen aus Wertpapiergeschäften tatsächlich eingetreten sind und dass Kredite, wie sie den Kunden zugesagt wurden, tatsächlich eingeräumt wurden und eingeräumt worden wären, wenn nicht die Sperre des Kontos erfolgt wäre" (Bd LII, S 91 und Bd LVII, S 205), sowie auf Beiziehung eines Sachverständigen "zum Beweis dafür, dass die zugesagten Renditen und das entwickelte System realistisch waren und ebenfalls mit zeitlicher Verzögerung auch durchgeführt worden wären, wenn die Konten nicht gesperrt worden wären" und "dass aus den Bankkredit und Wertpapierunterlagen der Fa. B***** Rt, die bei der Bank Budapest, bei der CA Budapest und anderen Banken, bei denen Konten unterhalten wurden, insbesondere aus den Zahlungsbewegungen auf den Konten der B***** Rt und den Wertpapierabrechnungen hervorgeht, dass die veranlagten Beträge tatsächlich die zugesagten Renditen erzielt haben und über ungarische Banken die Kreditgewährung durch die Ungarische Nationalbank in mehrfacher Höhe der eingezahlten Beträge vorgesehen war" (Bd LII, S 91 und Bd LVII; S 207).
Nicht nur, dass bei der Antragstellung weder ein Prüfer noch konkrete Geschäftsvorgänge, auf die sich die Prüfung bezogen hätte, noch die Art der vorgeblichen Prüfung genannt wurden, wurde auch keine einzige Auszahlung von Kreditvaluta bezeichnet, zu der die beiden Zeugen hätten vernommen werden können, und zudem wurde nicht gesagt, woraus diese ihr Wissen darum hätten schöpfen sollen, dass nicht erfolgte Auszahlungen von Kreditvaluta noch hätten erfolgen sollen. Nichts anderes gilt für den Gegenstand der Befundaufnahme durch den beantragten Sachverständigen und die Konkretisierung der Vorgänge, aus denen ein Sachverständiger die Absicht auf "Durchführung des Systems" hätte erschließen sollen. Zudem hat das Erstgericht Veranlagungsformen, wie sie den getäuschten Kunden vorgespiegelt wurden, keineswegs für unrealistisch erachtet, ist aber mit eingehender Begründung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer "nie vorhatte, die mit den Kunden getroffenen Vereinbarungen auch einzuhalten" (US 173). Schon weil diese Annahme durch die beantragten Beweise nicht in Frage gestellt werden kann, geht die Verfahrensrüge (Z 4) fehl (s auch Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 67). Die Abweisung des Antrages auf Kontenöffnung (Bd LVI, S 455, 457 und Bd LVII, S 207) wurde schließlich nicht mit Bestimmtheit gerügt. Davon abgesehen wurde der Ankauf staatlicher Wertpapiere mit Kundengeld vom Schöffengericht ohnehin als erwiesen angenommen (US 174 f). Aus dem Antragsvorbringen ist nicht zu ersehen, was die Anlegung von Unterkonti für die Einzahlungen einzelner Anleger (ohne deren Zugriffsmöglichkeit) oder der Eingang im Urteil nicht erfasster Einzahlungen für den Standpunkt des Beschwerdeführers bringen soll; auch bleibt offen, welche "Dispositionen für Kreditgewährungen getroffen" worden sein sollen, zumal gleichzeitig - undeutlich - behauptet wird, "dass ein großer Teil der Kundengelder und Gewinne durch die Gesellschafter H***** und G***** behoben wurde."
Schon weil nach den Feststellungen des Schöffengerichtes der Beschwerdeführer "nie vorhatte, die getroffenen Vereinbarungen mit den Kunden auch einzuhalten (US 173), ist die Höhe des Umlaufvermögens der B***** Finanz und Investititions AG unerheblich. Mit dem Hinweis auf Kosten der beiden ungarischen Geschäftsführer und einer Angestellten wird - kaum nachvollziehbar - nur die Beweiswürdigung zum Schädigunsvorsatz in Frage gestellt. Gleichfalls aus Z 5 als übergangen reklamierte erörterungsbedürftige Wahrnehmungen von Elsa B*****, Daniel St*****, Heinz Josef Sch***** (vgl jeweils Bd LV, ON 787), Detlef G*****, Dipl. Ing. Gustav M*****, Ernst Reinhard D***** (vgl jeweils Bd LV, ON 788), Joachim P***** und Theodor Julius S***** (Bd LV, ON 799) darüber, dass "das angebotene System realistisch war", sind den Protokollen über die Hauptverhandlung vom 1., 2. und 9. März 2000 nicht zu entnehmen; ebenso wenig dazu, dass "in persönlichen Besprechungen mit den Geschäftsführern in Ungarn auch die Einhaltung des Systems zugesagt wurde".
Die tätige Reue zu C/a/25 reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht die Feststellung (US 44, 92), wonach der dazu verwendete Bankscheck aus einem weiteren Betrug (A/a/2) stammte, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, dass auch Schadensgutmachung mit unredlich erworbenem Geld strafbefreiende Wirkung zukommt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 167 RN 34).
Bleibt anzumerken, dass die vom Erstgericht angenommene, indes durch Spezialität verdrängte, nicht strafsatzbestimmende Betrugsqualifikation nach § 147 Abs 2 StGB ohne Berücksichtigung dieses Umstandes als erschwerend im Rahmen der Strafzumessung mangels eines Nachteils iS des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO keinen Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO gibt (vgl Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 32 ff, § 29 Rz 6).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) begründet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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