Spruch:
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht berechtigt.
Text
Gründe:
Im bezeichneten Strafverfahren lehnte der Angeklagte mit Schriftsätzen vom 24. September 2000 und 20. Dezember 2000 unter anderem auch die Richter des Oberlandesgerichtes Wien und dessen Präsidenten als befangen ab (ON 13 und 22). Insoweit ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (§ 74 Abs 2 dritter Halbsatz StPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung dieses Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht berechtigt.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).
Solche Gründe wurden aber von Anton B***** in seinen Ablehnungserklärungen nicht dargetan. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der nicht näher substantiierten Behauptung, das Oberlandesgericht decke amtsmissbräuchliche Fehlurteile und bestehe nur aus ranghöheren Komplizen der ersten Instanz.
Da diese pauschalen Vorwürfe keine konkreten Hinweise, aus denen auf eine Befangenheit sämtlicher Richter oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien geschlossen werden könnte, enthalten, ist der pauschale Ablehnungsantrag nicht berechtigt.
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