OGH 7Nd503/01

OGH7Nd503/016.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin LKW W*****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache der Antragstellerin gegen L*****, wegen DEM 3.919,92 sA = ATS 27.578,59 das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrte, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie - mit der dem Antrag beiliegenden Klage - Frachtkosten für die Durchführung dreier Transportaufträge für die Beklagte geltend machen will. Es habe sich um einen Transport von Österreich nach Deutschland gehandelt. Die Übernahme des Transportguts sei in Österreich erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 CMR ergebe.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Wohnsitz des Beklagten bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Art 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (RIS-Justiz RS0046376; 8 Nd 505/00; 7 Nd 501/01 uva).

Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0107256; Schütz in Straube HGB I2 Art 31 CMR Rz 3).

Stichworte