Spruch:
Der als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei für schuldig, dem Kläger S 242.711,10 netto sA zu zahlen. Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung, insbesondere auch wegen Nichtigkeit des Verfahrens. Der beklagten Partei fehle es an der Parteifähigkeit. Sie sei bereits vor Klageeinbringung gelöscht worden, sodass die in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 22. 10. 1998, 8 ObA 2344/96, genannten Voraussetzungen hier nicht zuträfen. Ein bei Klageeinbringung noch bestehendes Guthaben der beklagten Partei beim Finanzamt habe nur bis 7. 5. 1998 existiert, sodass die Parteifähigkeit der beklagten Partei spätestens zu diesem Zeitpunkt geendet habe.
Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung in Beschlussform verworfen ("abgewiesen") und mit Urteil der Berufung im Übrigen nicht Folge gegeben. Es sprach überdies aus, dass die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei.
Formell gegen die gesamte Entscheidung, inhaltlich jedoch ausschließlich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet sich das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen einschließlich des Verfahrens als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist unzulässig.
Da sich die "Revision" eindeutig nur gegen den in Beschlussform ergangenen Teil der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet, ist sie in einen Rekurs umzudeuten.
Ein Beschluss des Berufungsgerichtes auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ist aber zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO jedenfalls unanfechtbar (stRspr RIS-Justiz RS0043405, zuletzt 8 Ob 192/00v).
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