OGH 7Nd522/00

OGH7Nd522/0013.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Balthasar P*****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Brigitte G*****, *****, wegen S 172.000,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien bestimmt.

Text

Begründung

Die in Deutschland ansässige Klägerin begehrt von der ebenfalls in Deutschland ansässigen Beklagten die Zahlung von S 172.000 sA als Schadenersatz, da diese bei dem vereinbarten Transport von Fleischwaren von Linz nach Holland die Ware nicht ordnungsgemäß gekühlt habe. Die Klägerin, die den Transportauftrag ihrerseits von der Herbert H***** GmbH aus Linz erhalten habe, habe von dieser einen Abzug von den offenen Frachtforderungen in dieser Höhe akzeptieren müssen. Der Transport per LKW unterliege den Bestimmungen der CMR, der Übernahmsort der Ware liege in Linz. Mangels eines österreichischen Gerichtsstands für die Beklagte begehre die Klägerin die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Handelsgerichtes Wien.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin und der Kopie des Frachtbriefes eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Übernahme des Guts in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem vorzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 505/99, 2 Nd 503/00).

Stichworte