OGH 1Nd39/00

OGH1Nd39/008.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ludwig M*****, und 2) W***** Gesellschaft mbH, ebendort, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen Leistung und Feststellung infolge Aktenvorlage durch das Landesgericht St. Pölten (AZ 1 Cg 268/00s) zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung des beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 1 Cg 268/00s anhängigen Amtshaftungsverfahrens wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Die anwaltlich nicht vertretenen klagenden Parteien begehren aus dem Titel der Amtshaftung vom beklagten Rechtsträger "Leistung in Höhe des gesetzlichen Ausmaßes" sowie "Feststellung über die Verursachung bzw Eintrittszeitpunkt des Rechtswidrigkeitszusammenhangs hinsichtlich konkreter Organverschulden" eines näher genannten Richters des Landesgerichts St. Pölten mit dem Vorbringen, sowohl das Landesgericht St. Pölten als auch richterliche Organe des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht hätten ihnen in einem Zivilverfahren durch eine unrichtige Entscheidung einen Vermögensschaden zugefügt. Weiters stellen die klagenden Parteien Verfahrenshilfeanträge.

Das zuständige Landesgericht St. Pölten legte die dort eingebrachte Amtshaftungsklage dem Obersten Gerichtshof zur Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Schon die Behauptung der klagenden Parteien, Richter des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelinstanz hätten den eingeklagten Vermögensschaden durch eine unvertretbar fehlerhafte Senatsentscheidung gegen sie rechtswidrig und schuldhaft (mit)verursacht, verwirklicht den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist. Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung des Amtshaftungsverfahrens dienen.

Die prozessuale Handlungsfähigkeit der klagenden Parteien ist im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen.

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