OGH 8Ob9/01h

OGH8Ob9/01h25.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Kurt B*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. November 2000, GZ 4 R 356/00b-25, mit dem infolge Rekurses des Gläubigers Erwin N*****, Hausbesitzer, ***** vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Juli 2000, GZ 50 S 36/00w-22, behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung

Der Schuldner hat am 10. 3. 2000 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und auf Annahme eines Zahlungsplanes, in eventu auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gestellt. Die in der Tagsatzung vom 7. Juli 2000 (ON 21) durchgeführte Abstimmung über den Zahlungsplanvorschlag des Schuldners ergab, dass die notwendigen Mehrheiten nicht erreicht wurden. Von vier anwesenden Gläubigern stimmte nur einer für die Annahme des Zahlungsplanes. Daraufhin wurde in der Tagsatzung erörtert, dass der Gläubiger Erwin N***** ein Einleitungshindernis für das Abschöpfungsverfahren nach § 201 Abs 1 Z 3 KO geltend gemacht hat, das in der Tagsatzung aufrecht erhalten wurde. Der Rechtspfleger gab bekannt, dass die Entscheidung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens schriftlich ergehen werde.

Mit dem erstgerichtlichen Beschluss wurde sodann

I. der Antrag des Gläubigers Erwin N***** auf Abweisung des Antrags des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen und

II. auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und ein Treuhänder bestellt (Punkt II.).

Über Rekurs des Gläubigers Erwin N***** hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss behoben und dem Erstgericht aufgetragen, das Verfahren gesetzmäßig fortzusetzen. Gemäß § 200 Abs 1 KO dürfe über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens erst entschieden werden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen wäre und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden seien, die Bestätigung versagt worden sei. Da das Erstgericht vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens noch nicht förmlich Beschluss über die Bestätigung oder Versagung des Zahlungsplans gefasst habe, sei der angefochtene Beschluss als verfrüht zu beheben.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof hielt das Rekursgericht für zulässig, weil in der Entscheidung 8 Ob 347/99h eine Formulierung gewählt worden sei, die nahe legen könnte, im Falle des Scheiterns eines zulässigen Zahlungsplanes infolge Nichtannahme durch die Gläubiger sei keine ausdrückliche Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes gemäß § 200 Abs 1 KO erforderlich.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist auch berechtigt.

Nach § 200 Abs 1 KO ist über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens "erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde". Dem Zahlungsplan ist nach § 195 KO die Bestätigung zu versagen, wenn

1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs 2 KO), oder

2. die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder

3. wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs 5 KO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gekommen ist.

Nicht genannt ist der Fall, dass ein Zahlungsplan bereits daran gescheitert ist, dass die erforderlichen Mehrheiten nicht zustande gekommen sind.

In seiner Entscheidung vom 27. 1. 2000, 8 Ob 347/99h, hat der erkennende Senat unter Berufung auf Mohr (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 200 KO Rz 4) zum Ausdruck gebracht, dass "nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Scheitern eines zulässigen Zahlungsplanes infolge Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung" die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen ist. Mohr trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Nichtannahme eines Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanvorschlags kein Beschluss darüber zu fassen ist, dass dem Zwangsausgleich bzw Zahlungsplan die Bestätigung versagt wird (siehe bereits Bartsch/Pollak3 I 629). Auch in dem Fall, dass der Zahlungsplan schon an der Nichtannahme durch die Gläubiger scheitert, steht aber dem Schuldner bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Eintritt in das Abschöpfungsverfahren offen (ebenso Mohr, Privatkonkurs, 56).

Im Hinblick auf die Möglichkeit der Anfechtung des Beschlusses auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (ZIK 1999, 105) entsteht im Übrigen kein Rechtsschutzdefizit, wenn kein Beschluss über den Zahlungsplan gefasst wird.

Da somit die Beschlussfassung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens im vorliegenden Fall keinen Beschluss über die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes erforderte, ist dem Rekursgericht die Sachentscheidung über den Rekurs des Gläubigers Erwin N***** aufzutragen.

Stichworte