Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN). Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 7/74 mwN uva). Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist zu entnehmen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek aaO Rz 1 zu § 503). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Trotz Benennung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision keine Rechtsrüge. Die Revisionsausführungen stellen insgesamt nur den - unzulässigen - Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Nach ständiger Rechtsprechung könnte überdies eine - wie hier - bereits in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva).
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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