OGH 5Ob4/01a

OGH5Ob4/01a16.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "G***** Handelsgesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Heinz Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B***** S.a.r.l., *****, vertreten durch Dr. Jürgen Amann, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen S 97.202,06 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 6. November 2000, GZ 4 R 243/00t-32, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Juli 2000, GZ 9 Cg 176/99p-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die ihren Sitz in Luxemburg hat, (eingeschränkt) S 97.202,06 sA und brachte dazu zusammengefasst vor, dass sie der Beklagten ein Trockeneisstrahlgerät zum vereinbarten Kaufpreis von S 258.000,-- verkauft und übergeben habe. Am 3. 3. 1997 sei der Kaufpreis fakturiert worden. Dieser wäre am 6. 3. 1997 zur Zahlung fällig gewesen. Die Klägerin habe einen Teil der Klagsforderung in Höhe von S 160.797,94 abgetreten, weshalb der Klagsbetrag noch restlich aushafte. Beide Streitteile würden ein Handelsgewerbe betreiben. Die Faktura trage den Vermerk, dass Zahlung in Lochau zu leisten sei und dass an dem selben Ort die Klage aus dem Geschäft angebracht werden könne. Auf Grund des § 88 Abs 2 JN in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des LGVÜ sei das angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig. Zwischen den Streitteilen sei eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen worden. Die Faktura, die den entsprechenden Vermerk enthalte, sei vom Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten persönlich übergeben worden. Die Beklagte habe die Faktura unbeanstandet angenommen. Das angerufene Gericht sei sachlich zuständig. Es sei zwar der Gerichtsstand des BG Bregenz vereinbart worden, jedoch nicht ausschließlich. Der Fakturengerichtsstand des § 88 JN sei gegeben. Durch die unbeanstandete Annahme der Faktura sei auch eine Vereinbarung im Sinne des § 104 JN schlüssig zustandegekommen.

Die Beklagte brachte vor, dass das Erstgericht örtlich unzuständig und die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Die Faktura sei der Beklagten nie zugestellt worden. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes könne nicht auf die Bestimmungen des § 88 Abs 2 JN in Übereinstimmung mit jenen des LGVÜ gestützt werden. Im Übrigen werde das Klagebegehren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zur Gänze als unrichtig bestritten. Die Beklagte schulde der Klägerin nichts. Es werde daher kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt. Art 1 des Protokolles Nr 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen zum LGVÜ bestimme, dass jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg habe und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art 5 Z 1 LGVÜ verklagt werde, die Unzuständigkeit dieses Gerichtes geltend machen könne. Lasse sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erkläre sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig. Die Beklagte habe ihren Sitz in Luxemburg. Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei von der Beklagten bereits eingewendet worden. Das Erstgericht habe sich für unzuständig zu erklären. Für die Beklagte wäre eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 LGVÜ nur dann wirksam, wenn diese Person sie ausdrücklich und besonders angenommen habe. Die Beklagte habe aber weder einen Vertrag unterschrieben noch jemals eine Rechnung erhalten, sodass von einer Gerichtsstandsvereinbarung keine Rede sein könne. Aus der von der Klägerin vorgelegten Beilage A ergebe sich, dass offensichtlich die Zuständigkeit des BG Bregenz vereinbart worden sei. Das Landesgericht Feldkirch sei daher, zumal es sich hier um keine Eigenzuständigkeit handle, jedenfalls sachlich unzuständig. Die vorgelegte Rechnung sei im Zweifel zu Ungunsten der Klägerin auszulegen. Aus dieser Rechnung ergebe sich keineswegs, dass auch das sachlich übergeordnete Gericht als örtlich zuständig vereinbart werden hätte sollen. In der Sache selbst wurde noch vorgebracht, dass die Beklagte zu keiner Zeit eine Rechnung für das Trockeneisstrahlgerät erhalten habe. Sie habe auch niemals einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet.

Das Erstgericht hat die Verhandlung auf die Einreden der örtlichen Unzuständigkeit und der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit eingeschränkt und mit Beschluss zu Lasten der Klägerin ausgesprochen, dass die Klage wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit und wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit des LG Feldkirch zurückgewiesen werde. Diese Entscheidung begründete das Erstgericht zusammengefasst damit, dass hier die Bestimmungen des LGVÜ anzuwenden seien. Zu diesem habe jedoch Luxemburg einen Vorbehalt dahin erklärt, wonach die Vollstreckung eines sich auf den Erfüllungsgerichtsstand stützenden Urteils ausgeschlossen sei. Die Rechnung (Beil A) weise folgenden maßgeblichen Inhalt auf: "Bitte überweisen Sie den Betrag nach Erhalt der Rechnung rein netto. Sparkasse Lochau 20601 Konto Nr. ...., Gerichtsstand Bregenz." Erfüllungsort sei der Sitz des Rechnungsempfängers, von dem aus er die Zahlung veranlasse. Die bloße Nennung einer Bankverbindung des Ausstellers in einer Rechnung begründe keinen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Darüber hinaus nenne die gestellte Rechnung nicht einen Erfüllungsort, sondern ausdrücklich einen Gerichtsstand. Die Urkunde erfülle aber nicht die Formvoraussetzungen des Art 17 LGVÜ. Auch die sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung seien nicht gegeben. Darüber hinaus würde sich aus der Rechnung allenfalls nur die Vereinbarung eines Gerichtsstandes beim BG Bregenz ableiten lassen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte folgendes aus:

Vorweg sei festzuhalten, dass das EuGVÜ zwischenzeitlich auch im Verhältnis zwischen Luxemburg und Österreich anzuwenden sei (BGBl III 2000/37; Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 14. 2. 2000). Da hier die Klage aber bereits am 6. 9. 1999 eingebracht worden sei, sei in diesem Fall noch das Luganer-Übereinkommen maßgeblich. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Übereinkommens seien jedoch ohnehin mit jenen des EuGVÜ übereinstimmend.

Nach Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ könne eine Person, die einen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates habe, in einem anderen Vertratsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildeten (und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre). Diese Bestimmung gehe dem von der Rekurswerberin ins Treffen geführten § 88 Abs 2 JN vor. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Luxemburg haben und vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates unter Berufung auf Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ verklagt werden, gelte allerdings eine Sonderregelung. Diese könne gemäß Art I Abs 1 des Protokolls zum EuGVÜ bzw des Protokolls Nr 1 zum LGVÜ die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes werde dadurch stark eingeschränkt. Dies sei mit den besonderen Auswirkungen der engen Wirtschaftsbeziehungen Luxemburgs zu seinen Nachbarstaaten (insbesondere Belgien) gerechtfertigt worden, weil die Verpflichtungen aus Verträgen mit Luxemburgern meist im Nachbarstaat zu erfüllen seien. Art 5 Z 1 würde dazu führen, dass man fast immer vor einem belgischen Gericht klagen könnte.

Die Einrede der Unzuständigkeit müsse nach Maßgabe der jeweiligen lex fori erfolgen. Dabei genüge es, dass die Unzuständigkeit aus irgendeinem Grund geltend gemacht werde, auch wenn sich der Beklagte nicht ausdrücklich auf Art I des Protokolls berufe (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Art 5 EuGVÜ Rz 3; Simotta in Fasching I2 § 88 JN Rz 140). Die Beklagte habe bereits in ihrer Klagebeantwortung vorweg erklärt, dass das angerufene Erstgericht örtlich unzuständig und die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei; die Zuständigkeit des Erstgerichts könne nicht auf die Bestimmungen des § 88 Abs 2 JN in Übereinstimmung mit jenen des LGVÜ gestützt werden. Dementsprechend sei auch der Vortrag dieses Schriftsatzes in der Streitverhandlung vom 8. 11. 1999 erfolgt. Die Beklagte habe daher, ehe sie zur Sache vorgebracht und sich damit in den Streit eingelassen habe, die Unzuständigkeit des Erstgerichtes ausreichend und zulässig im Sinne der angeführten Bestimmung und damit insofern zu Recht geltend gemacht. Dass die Beklagte daran anschließend auch noch zur Sache vorgebracht habe, schade dem weder nach österreichischem Recht noch nach Art 18 EuGVÜ/LGVÜ.

Die Klägerin stütze aber die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts auch auf die Behauptung, dass die unbeanstandete Übernahme der Faktura mit dem dort angeführten Gerichtsstand den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Folge gehabt habe.

Art I Abs 2 des Protokolls Nr 1 zum EuGVÜ bzw zum LGVÜ bestimme, dass jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg habe, nur dann wirksam sei, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hätten. Die Regelung gelte also unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle natürlichen und juristischen Personen, die in Luxemburg wohnten bzw dort ihren Sitz hätten. Nach Art 17 EuGVÜ/LGVÜ müsse eine Vereinbarung über die Zuständigkeit von den Parteien schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Das Schrifterfordernis solle gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Art 2, 5 und 6 der Übereinkommen abwichen, klar und deutlich zum Ausdruck komme und tatsächlich feststehe. Der genannte Artikel des Protokolls gehe aber weiter. Mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg habe, nur dann wirksam sei, wenn diese sie "ausdrücklich und besonders" angenommen habe, stelle diese Vorschrift nämlich zusätzlich besondere und strengere Bedingungen auf, die zu den in Art 17 des Übereinkommens enthaltenen Bedingungen hinzutreten. Im Hinblick darauf, dass zahlreiche Verträge, die von Personen mit Wohnsitz bzw Sitz im Großherzogtum Luxemburg abgeschlossen würden, internationale Verträge seien, sei es den Verfassern der Übereinkommen unerlässlich erschienen, an Gerichtsstandsvereinbarungen, die gegenüber Personen mit Wohnsitz in Luxemburg geltend gemacht werden könnten, strengere Anforderungen zu stellen, als es Art 17 der Übereinkommen tue. Dieses Ziel könne nur dann vollständig erreicht werden, wenn die Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg habe, die fragliche Vereinbarung ausdrücklich und besonders angenommen habe. Daraus folgten für Personen mit Wohnsitz in Luxemburg neben den in Art 17 der Übereinkommen enthaltenen Bedingungen zwei zusätzliche Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssten, nämlich zum einen eine ausdrücklich und zum anderen eine besondere Annahme. Aus einem Vergleich des Wortlauts des Art 17 mit dem des Art I des Protokolls ergebe sich, dass die erste Voraussetzung nur dann gegeben sei, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand einer Vertragsbestimmung sei, die ihr speziell und ausschließlich gewidmet sei.

Um das Erfordernis einer besonderen Annahme zu erfüllen, sei es darüber hinaus erforderlich, dass die luxemburgische Partei ihr Einverständnis durch besondere Unterzeichnung der Gerichtsstandsvereinbarung erkläre, da die bloße Unterzeichnung des Vertrages durch diese Partei nicht ausreiche, um den Schutzzweck des Art I Abs 2 des Protokolls zu erreiche. Es sei allerdings nicht erforderlich, dass diese Vereinbarung in einem von der Vertragsurkunde getrennten Schriftstück niedergelegt sei (EuGH 6. 5. 1980, Rs 784/79 "Porta/Prestige" Slg 1980, 1517; Simotta aaO § 104 JN Rz 280; Kropholler aaO Art 17 Rz 60). Daraus ergebe sich, dass durch die behauptete bloße unbeanstandete Übernahme der Faktura durch Mitarbeiter der Beklagten eine Gerichtsstandsvereinbarung bezüglich des Erstgerichts nicht wirksam begründet habe werden können. Dass die weiteren genannten Voraussetzungen erfüllt worden seien, habe die Klägerin nicht einmal behauptet und sei nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen auch nicht anzunehmen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu den hier aufgeworfenen Fragen insbesondere im Zusammenhang mit den Sonderregelungen für Personen mit Wohnsitz in Luxemburg keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorliegen würden.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, die vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, ihn eventu abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat erachtet die Entscheidung des Rekursgerichts und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2, § 528a ZPO). Den Rechtsmittelausführungen ist kurz noch folgendes entgegenzuhalten:

Auf die Ermittlung des Erfüllungsortes unter Heranziehung der Regeln des internationalen Privatrechts sowie allenfalls des UN-Kaufrechts (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 15, 17, 31), kommt es im vorliegenden Fall, in dem sich die luxemburgische Beklagte auf das Verfahren vor dem Erstgericht nicht eingelassen hat, nicht an, weil der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Vertragsstreitigkeiten gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ wegen der Sonderregelung für Beklagte in Luxemburg nicht zum Tragen kommen kann, wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben.

Der für Gerichtsstandvereinbarungen geltende Teil der Sonderregelung betrifft jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 LGVÜ und nicht nur solche nach Abs 1 lit a. Dass die behauptete unbeanstandete Annahme einer Faktura mit Gerichtsstandsvermerk der Sonderform der ausdrücklichen und besonderen Annahme der Gerichtsstandvereinbarung durch die in Luxemburg wohnhafte Partei nicht entspricht, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Schließlich kommt die angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH schon deshalb nicht in Frage, weil eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH beim LGVÜ - anders als beim hier noch nicht anzuwendenden EuGVÜ - nicht besteht (RIS-Justiz RS0109736; Czernich/Tiefenthaler aaO vor Art 1 Rz 8).

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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