Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Erstantragsgegner die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Antragstellerin ist weiters schuldig, der Viertantragstellerin die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerung zum Revisionsrekurs zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG). Die Begründung kann sich in einem solchen Fall gemäß § 510 Abs 3 ZPO (iVm § 16 Abs 4 AußStrG) auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung das Vorliegen eines Verfahrensmangels erster Instanz, der darin bestanden haben soll, dass das Verfahren über die Einräumung eines Notweges zu Gunsten der Antragstellerin nicht "formell geschlossen" worden sei, mit der Begründung verneint, dass die Antragstellerin sowohl in ihrem Rekurs gegen die Entscheidung erster Instanz die Möglichkeit gehabt habe, konkret darzulegen, von welchem Sachvorbringen sie ausgeschlossen worden sei, das bei dessen Richtigkeit ihr eine günstigere Entscheidung bringen hätte können. Rein abstrakte Behauptungen seien nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Damit hat das Berufungsgericht bereits einen Verfahrensmangel erster Instanz verneint, der nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (2 Ob 274/97a; RIS-Justiz RS0007232; RS0050037). Bei diesem konkreten Sachverhalt kommt es auf die abstrakte Möglichkeit, ob in einem Verfahren außer Streitsachen eine Verhandlung "formell zu schließen sei", nicht an.
Ob der Antrag auf Einräumung eines Notweges wegen Vorliegens einer auffallenden Sorglosigkeit unzulässig ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und kann daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht darstellen (vgl RIS-Justiz RS0071136).
Der Erstantragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, weshalb ihm die Kosten in der verzeichneten Höhe zuzusprechen waren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)