OGH 9ObA292/00g

OGH9ObA292/00g20.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fritz Sch*****, Bautechniker, ***** vertreten durch Dr. Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Mag. Eduard N*****, Architekt, ***** vertreten durch Dr. Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 256.882,06 brutto sA, über Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. August 2000, GZ 8 Ra 188/00a-24, womit über Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Jänner 2000, GZ 29 Cga 67/99f-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 3. 8. 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt vom Beklagten S 256.882,06 brutto sA (Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Kündigungsentschädigung) und brachte vor, dass er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit Arbeitnehmer gewesen sei und das Arbeitsverhältnis bis 31. 10. 1998 gedauert habe.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie wendete ein, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sondern dass der Kläger freier Mitarbeiter war.

Das Erstgericht nahm ein Arbeitsverhältnis an, das vom Beklagten fristwidrig gekündigt worden sei und gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, wobei es - ohne dies zu begründen - einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unterließ.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Beeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden Z 1 des Abs 3 der zitierten Bestimmung ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 351/98b; 9 obA 253/98s; RIS-Justiz RS0085924; zuletzt 8 ObA 50/99g). Die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung ist ebenso wie der Zeitpunkt 31. 10. 1998 unstrittig. Die vom Kläger begehrte Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1. 11. 1998 bis 31. 12. 1998 samt Sonderzahlungsanteilen wegen fristwidriger Kündigung hängt nicht von der unstrittigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 10. 1998, sondern ausschließlich davon ab, ob ein Angestelltenverhältnis vorlag, dessen Folge die Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber nur zum Quartal gewesen wäre.

Strittig ist also lediglich, ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Ein Fall des § 46 Abs 3 ASGG liegt daher nicht vor (9 ObA 263/97k; 9 ObA 271/97m; 8 ObA 50/99g). Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt somit eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (RIS-Justiz RS0085678; zuletzt 8 ObA 50/99g).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch ÖJZ 1985, 257 ff [300]).

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