Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil und der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ 15 Vr 361/97, Hv 13/97 des Landesgerichtes St. Pölten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Freddy K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu vierzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten im Verfahren AZ 15 Vr 361/97, Hv 13/97 des Landesgerichtes St. Pölten gewährte bedingte Nachsicht von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 14. August 1999 in St. Pölten Angelika W***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie in seiner Wohnung auf das Bett niederdrückte, sie an den Handgelenken festhielt, sie sodann entkleidete, mit dem Oberkörper niederdrückte und ihr Bisswunden im Gesicht und am Hals sowie Kratzwunden und Prellungen im Bereich des Rückens zufügte.
Der Schuldspruch stützt sich unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Aussage des Tatopfers.
Angelika W***** wurde im Vorverfahren am 26. Jänner 2000 kontradiktorisch (§ 162a StPO) vernommen (ON 10). Der zu dieser Zeit noch unvertretene Angeklagte war dabei zwar anwesend (S 1 iVm S 173), es findet sich aber kein Hinweis im Vernehmungsprotokoll, ob er vom Untersuchungsrichter auf sein Fragerecht aufmerksam gemacht oder ihm dieses auf andere Weise eingeräumt wurde.
Das Schöffengericht lud diese Zeugin nur zur ersten Hauptverhandlung vom 24. Mai 2000 (ON 21), bei welcher sich Angelika W***** wegen einer seit 16. Mai andauernden Erkrankung (siehe die von ihr vorgelegte Bescheinigung des Arztes Dr. Franz S*****) entschuldigen ließ (3 c und d verso). Bei der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 5. und 26. Juli 2000 nahm es von einer weiteren Ladung Abstand. Obwohl sich Angelika W***** zu dem ihr gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO zustehenden Entschlagungsrecht nicht geäußert hatte, veranlasste das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2000 unter Ignorierung des vom Verteidiger gestellten Antrages auf unmittelbare Vernehmung der betreffenden Zeugin (173) gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO die Vorführung der technischen Aufzeichnungen über die kontradiktorische Vernehmung.
Rechtliche Beurteilung
Schon allein damit hat es im Sinne der gegen diese prozessualen Vorgänge aus Z 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO (nominell auch der Z 1, 1a und 2 leg cit) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen die unter Nichtigkeitsssanktion (Z 3) stehende betreffende Verlesungsvorschrift verstoßen, weil die Vorführung einer Videoaufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung eines Zeugen im Vorverfahren unabdingbar die berechtigte Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes voraussetzt. Dass der Angeklagte dazu aber auch keinesfalls seine Zustimmung erteilte (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), ergibt sich ungeachtet der Passage des Hauptverhandlungsprotokolles "Einverständlich verlesen wird der gesamte Akteninhalt" (173) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus dem ausdrücklich vor und nach der Videovorführung mehrfach (175) gestellten Antrag des Verteidigers, die Zeugin Angelika W***** neuerlich zu vernehmen, um ihm die Ausübung seines Fragerechtes zu ermöglichen (173). Indem das Schöffengericht über diesen Antrag nicht erkannte, hat es sich - wie der Beschwerdeführer gleichfalls zu Recht geltend macht (Z 4) - über fundamentale Verteidigungsrechte des Angeklagten hinweggesetzt, weil der in der Hauptverhandlung geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit bei dieser Verfahrenskonstellation die Verpflichtung mit sich bringt, die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes der einzigen Tatzeugin abzuklären und sie bei Verzicht darauf unter Berücksichtigung des zu dieser Zeit vorliegenden gesamten Beweisergebnisses in der Hauptverhandlung zur Gewinnung eines nur so möglichen umfassenden persönlichen Eindrucks zu vernehmen.
Da ein nachteiliger Einfluss dieser Formverletzungen auf die Entscheidung nicht unzweifelhaft auszuschließen ist (§ 281 Abs 3 StPO), war der Schuldspruch und die Widerrufsentscheidung zu kassieren und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.
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