Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 12. September 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung
Unstrittig ist, dass das Arbeitsverhältnis des seit 1. 7. 1985 bei der Beklagten beschäftigten Klägers auf Grund der Kündigung des Klägers vom 17. 5. 1999 zum 30. 6. 1999 beendet wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 1. 7. 1997, GZ 29 Sa 61/97d-3, war über das Vermögen der Beklagten der Ausgleich eröffnet worden. Mit Beschluss vom 25. 2. 1998, GZ 29 Sa 61/97d-32, ist das Ausgleichsverfahren nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des am 8. 9. 1997 angenommenen Ausgleichs wieder aufgehoben worden.
Der Kläger begehrt von der Beklagten S 611.433 brutto sA an Abfertigung (S 332.000 brutto) und Urlaubsentschädigung (S 279.433 brutto).
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, dass der Kläger als begünstigter Behinderter durch seine frühere Anfechtung einer Kündigung der Beklagten eine Kündigung nach den §§ 20b, 20c AO verhindert und eine Deckung seiner Ansprüche durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vereitelt habe. Durch die mutwillige Rechtsausübung sei der Beklagten ein Schaden von S 366.859,80 sA verursacht worden, der als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet werde. Der Kläger hätte auf Grund seiner Treupflicht die Kündigung "zu Lasten des Fonds" hinnehmen müssen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nach Feststellung des Bestehens der Klageforderung und Nichtbestehens der Gegenforderung vollinhaltlich statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es - ohne nähere Begründung - die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG als gegeben erachtete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Verfahren "über die Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924).
Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage der aus der Kündigung des Klägers resultierenden Forderungen und Gegenforderungen der Parteien. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt daher nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1 ua).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen.
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