Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Igor S***** wurde des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er als Mittäter eines Unbekannten am 1. Mai 2000 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Ihsan K***** eine Geldbörse samt 600 S und ein Mobiltelefon der Marke Ericsson weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten unternimmt erfolglos den Versuch, die Zuverlässigkeit von Beobachtung und Erinnerungsvermögen des zur Tatzeit alkoholisierten, bei der Sachwegnahme noch schlafenden, jedoch aufgrund eines Gesprächs der beiden Täter und, weil er ,etwas an seiner Hosentasche gespürt hatte", erwachenden Opfers anhand einzelner - vom Erstgericht erörterter - Ungenauigkeiten in dessen Aussage beweiswürdigend in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass K***** den Diebstahl nicht gesehen hatte, vermag erhebliche Bedenken daran ebensowenig zu wecken. Die Art der Beteiligung des Angeklagten am Diebstahl (§ 12 StGB) aber betrifft keine entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (EvBl 1999/27, 13 Os 67, 68/99; treffend Fabrizy in WK2 § 12 Rz 120 ff und Fuchs AT I4 306 f; aM SSt 52/41, Kienapfel/Höpfel AT I8 E 2 Rz 47).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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