Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG zu ergänzen.
Text
Begründung
Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Lienzer Liegenschaft mit Haus.
Der Antragstellter strebte eine gerichtliche Benützungsregelung in Abänderung einer Benützungsvereinbarung der Miteigentümer an.
Die Antragsgegnerin sprach sich gegen dieses Begehren aus.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass "der Revisionsrekurs" nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Antragsteller einen "außerordentlichen Rekurs".
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Das Begehren auf Erlassung einer Benützungsregelung für eine Liegenschaft betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur. Sprach das Rekursgericht - wie hier - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so hat es gemäß § 13 Abs 2 AußStrG ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht.
Da ein solcher Bewertungsausspruch unterblieb, wird ihn das Gericht zweiter Instanz nachzuholen haben. Erst nach Vorliegen eines solchen Ausspruchs wird das verfahrensrechtliche Schicksal des "außerordentlichen Rekurses" des Antragstellers beurteilbar sein (§ 14 Abs 3 und § 14a AußStrG).
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