Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen (RZ 1989/45; 8 Ob 603/92). Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorzuwerfen ist (1 Ob 651/88). Das Vorliegen auffallender Sorglosigkeit ist dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (8 Ob 603/92; RZ 1989/45; 6 Ob 684/83; 8 Ob 502/89; 1 Ob 651/88; 1 Ob 802/82; 1 Ob 585/89; SZ 60/43; 1 Ob 559/94 uva).
Den Vorinstanzen ist bei Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsvestoßes keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. Dem Revisionsrekurswerber musste klar sein, dass der Notar die Verbücherung der vertraglich eingeräumten Wegeservitut nicht gleichzeitig mit dem Kaufvertrag veranlassen konnte, weil die Parteien ausdrücklich vereinbart hatten, "vorläufig die Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zu unterlassen...". Die Verbücherung der Servitut war nach dem Vertragsinhalt ausdrücklich einer (offenbar späteren) weiteren Antragstellung des Käufers vorbehalten. Aus dem dem Revisionsrekurswerber am 13. 11. 1973 zugestellten Grundbuchsbeschluss ergab sich klar, dass die Dienstbarkeit nicht verbüchert worden war. Dem Revisionsrekurswerber war die schlechte finanzielle Situation der Verkäuferin bekannt, so dass er auch eine allfällige exekutive Verwertung der übrigen Liegenschaften in seine Überlegungen einbeziehen musste. Bei dieser Sachlage wäre es an ihm gelegen gewesen, entsprechende Aufträge an den Notar zu erteilen, und nicht rund 20 Jahre ungenützt verstreichen zu lassen.
Soweit der Revisionsrekurswerber sein Verschulden deshalb bestreitet, weil er vom Notar nicht entsprechend belehrt worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass Gründe, die im Verhältnis zwischen Mandanten und Vertreter liegen, stets in die Sphäre des Vertretenen fallen und zu dessen Lasten gehen (2 Ob 7/91; SZ 64/156; ecolex 1995, 392 ua).
Es erübrigt sich daher näher darauf einzugehen, dass der außerordentliche Revisionsrekurs zudem verspätet ist, weil die Rekursfrist gemäß § 16 Abs 2 NWG 14 Tage beträgt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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