OGH 6Ob191/00g

OGH6Ob191/00g23.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Mai 2000, GZ 1 R 259/99m-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Der klagende Verein begehrte unter Berufung auf § 29 KSchG die Verurteilung der beklagten Partei zur Unterlassung der Verwendung bestimmter in ihren AGB enthaltener Klauseln, die Unterlassung der Berufung auf diese Klauseln sowie die Veröffentlichung des Urteilspruches, weil die Klauseln gegen § 6 Abs 2 bzw 3 KSchG und § 18 DSG (idF des DSG BGBl Nr 565/1978) verstießen. Das Unterlassungsbegehren bewertete der klagende Verein mit 300.000,-- S, das Begehren auf Urteilsveröffentlichung mit 60.000,-- S.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach lediglich aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Über die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision kann noch nicht entschieden werden, weil das Berufungsgericht den gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch unterlassen hat.

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinn des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO vermag den Ausspruch des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zu ersetzen, weil daraus lediglich geschlossen werden kann, dass der Entscheidungsgegenstand seiner Meinung nach 52.000,--S übersteigt, aber unklar bleibt, ob er auch 260.000,-- S übersteigt oder nicht. Da sich bei Unterschreitung oder Überschreitung dieser Grenze unterschiedliche prozessuale Rechtsfolgen ergeben, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat (vgl § 502 Abs 2 und 3 sowie § 508 ZPO) und der Akt im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO im Fall einer "außerordentlichen Revision" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen ist (1 Ob 78/98x uva; RIS-Justiz RS0109501), wird das Oberlandesgericht Wien sein Urteil durch den genannten Ausspruch zu ergänzen haben.

Der Ausnahmefall des § 55 Abs 4 JN (Rechtsstreitigkeit, in der ein gemäß § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zu Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch geltend macht), bei dem die Revisionszulässigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, liegt nicht vor.

Stichworte