Spruch:
Die Abhandlung der Verlassenschaft wird vom Bezirksgericht Feldbach an das Bezirksgericht Feldkirch übertragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall liegen Zweckmäßigkeitsgründe für eine Übertragung der Zuständigkeit im Sinn des § 31 Abs 1 JN vor. Nach der derzeitigen Aktenlage sei der Nachlass überschuldet und mit Abgabe von Erbserklärungen nicht zu rechnen. Der vorhandene Vermögenswert, ein Hälfteanteil an der EZ ***** Grundbuch G***** soll verkauft und anschließend eine kridamäßige Verteilung vorgenommen werden. Der bestellte Verlassenschaftskurator Dietmar F***** lebt in Vorarlberg. Das aufgrund des bisherigen Wohnorts des Verstorbenen zuständige Bezirksgericht Feldbach hat eine Übertragung der Zuständigkeit aus eben diesen Gründen der Zweckmäßigkeit befürwortet. Damit wird die Zielsetzung einer Delegation, nämlich eine wesentliche Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit des Gerichtes gewährleistet (EFSlg 69.713, 75.926, 82.065).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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