OGH 5Nd519/00

OGH5Nd519/0021.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15. Februar 1999 verstorbenen Alois F*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Dietmar F*****, als mit Beschluss vom 27. Juli 2000 bestellter Verlassenschaftskurator, wegen § 31 JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Abhandlung der Verlassenschaft wird vom Bezirksgericht Feldbach an das Bezirksgericht Feldkirch übertragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall liegen Zweckmäßigkeitsgründe für eine Übertragung der Zuständigkeit im Sinn des § 31 Abs 1 JN vor. Nach der derzeitigen Aktenlage sei der Nachlass überschuldet und mit Abgabe von Erbserklärungen nicht zu rechnen. Der vorhandene Vermögenswert, ein Hälfteanteil an der EZ ***** Grundbuch G***** soll verkauft und anschließend eine kridamäßige Verteilung vorgenommen werden. Der bestellte Verlassenschaftskurator Dietmar F***** lebt in Vorarlberg. Das aufgrund des bisherigen Wohnorts des Verstorbenen zuständige Bezirksgericht Feldbach hat eine Übertragung der Zuständigkeit aus eben diesen Gründen der Zweckmäßigkeit befürwortet. Damit wird die Zielsetzung einer Delegation, nämlich eine wesentliche Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit des Gerichtes gewährleistet (EFSlg 69.713, 75.926, 82.065).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Stichworte