OGH 4Ob297/00f

OGH4Ob297/00f14.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Alicia W*****, wider den Antragsgegner Tadeusz G*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 2000, GZ 43 R 165/00h-5, und gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Oktober 2000, GZ 43 R 165/00h-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beide Rekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Streitteile sind polnische Staatsangehörige; ihre Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 17. 5. 1995 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. Das Erstgericht erließ einen Aufteilungsbeschluss, den der Antragsgegner mit Rekurs bekämpfte.

Im Verfahren über den Rekurs des Antragsgegners bestellte das Rekursgericht mit Beschluss vom 11. 4. 2000 Mag. phil. Ursula F***** zur Dolmetscherin und trug ihr auf, Ausdrucke aus der polnischen Rechtsdatenbank in die deutsche Sprache zu übersetzen. Gleichzeitig forderte das Rekursgericht beide Parteien auf, einen Kostenvorschuss von je 5.000 S zu erlegen (ON 5). Mit Beschluss vom 10. 10. 2000 bestimmte das Rekursgericht die Gebühren der Dolmetscherin mit 36.432 S und sprach aus, dass Antragstellerin und Antragsgegner zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr je zur Hälfte dem Grunde nach verpflichtet sind (ON 14).

Die gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und gegen den Ausspruch über die Ersatzpflicht gerichteten Rekurse der Antragstellerin sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 11. 4. 2000 (ON 5)

Nach dem bei der Aufnahme des Sachverständigenbeweises sinngemäß anzuwendenden § 332 Abs 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluss, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses auferlegt wird, nur hinsichtlich der Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 30.000 S übersteigt (§ 365 Satz 2 ZPO). Diese Bestimmung ist auch im Aufteilungsverfahren anzuwenden (§ 230 Abs 2 AußStrG).

Der Rekurs gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist demnach schon deshalb unzulässig, weil der Beschluss unanfechtbar ist. Auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG braucht daher in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden.

2. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 10. 10. 2000 (ON 14)

Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht die Gebühren der Dolmetscherin bestimmt und die Ersatzpflicht der Parteien je zur Hälfte ausgesprochen. Die Antragstellerin bekämpft den Beschluss nur insoweit, als sie für den Ersatz der Gebühr dem Grunde nach zur Hälfte zu haften hat. Ihr Rekurs richtet sich nicht gegen die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherin, so dass § 41 Abs 1 GebAG 1975 idF BGBl 1994/623 nicht anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung gilt der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO für die (erstmalige) Bestimmung der Sachverständigengebühr durch die zweite Instanz nicht (s Rechberger in Rechberger, ZPO**2 § 365 Rz 6).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Parteien beruht auf § 2 Abs 2 GEG. Danach hat das erkennende Gericht, wenn den Betrag von 3.900 S übersteigende Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt worden sind, mit der Auszahlungsanweisung oder unverzüglich danach mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat. Dieser Beschluss ist zwar mit Rekurs anfechtbar (§ 2 Abs 2 letzter Satz GEG); daraus folgt aber nicht, dass auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zustünde.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Parteien ist nämlich ein Beschluss im Kostenpunkt (RZ 1990/118 = EFSlg 64.667 uva; Fucik, Außerstreitgesetz**2, 37). Gegen Beschlüsse des Rekursgerichts im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Der inhaltsgleiche Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO erfasst nach ständiger Rechtsprechung auch jede Enscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 5 mwN). Das gilt auch für das Rekursverfahren, auch wenn insoweit keine dem § 519 ZPO entsprechende Bestimmung gilt. Die uneingeschränkte Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse - wie zB über die Kosten des Rekursverfahrens - würde aber zu einem Wertungswiderspruch führen und entspräche auch nicht der Absicht des Gesetzgebers (JBl 1994, 264; Kodek aaO § 528 Rz 1 mwN). Auch im Außerstreitverfahren kann es daher keinen Unterschied bedeuten, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder - wie hier - unmittelbar über die Kostenersatzpflicht entschieden hat.

Die Rekurse waren zurückzuweisen.

Stichworte