Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 22. 5. 1997 unter anderem das Hauptinventar, das eine Überschuldung von 5,917.873,52 S ausweist, der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt und einem erbserklärten Sohn des Erblassers die Legitimation zur freien Behebung und Verfügung über Guthaben beim Finanzamt Linz und einer Sparkasse sowie zur Um- und Abmeldung eines PKW erteilt.
Einem Rekurs des ehemaligen Verlassenschaftskurators gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des ehemaligen Verlassenschaftskurators, mit dem Antrag, die angeforderte Entscheidung dahin abzuändern, dass die gerichtlich bestimmten Kosten des Verlassenschaftskurators vor der Einantwortung an diesen zu zahlen seien, ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten (auch eines Kurators: EFSlg 76.506) abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind (SZ 19/114; EvBl 1969/358 mwN zu der nach denselben Grundsätzen gestalteten Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO; NZ 1993, 36 = EFSlg 70.373) bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (EFSlg 39.763 mwN; NZ 1993, 36 = EFSlg 70.373).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffen - im vom Revisionsrekurs betroffenen Umfang - den Kostenersatzanspruch des Nachlasskurators gegenüber dem Nachlass, im besonderen die Frage, ob dessen (gerichtlich bestimmte) Kosten schon vorweg, also vor Ausfolgung des Nachlasses an einen Erben, aus der Verlassenschaftsmasse zu berichtigen sind. Es handelt sich demnach hier um eine Entscheidung darüber, aus welchen Mitteln und in welchem Rang die dem Rechtsmittelwerber zugesprochenen Kosten zu berichtigen sind; sie fällt daher unter den Rechtsmittelausschluss des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG.
Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
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