OGH 8Ob256/00f

OGH8Ob256/00f9.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Oliver B*****, vertreten durch Schuldnerberatung Tirol/Rechtsladen, Bevorrechtete Schuldnerberatung, 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 18, wegen Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens, infolge Revisionsrekurses des Gläubigers Jürgen O*****, ohne Berufsangabe, *****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, gegen Punkt II des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Juni 2000, GZ 2 R 147/00g, 2 R 148/00d und 2 R 271/00t-50, mit dem infolge Rekurses des genannten Gläubigers der Beschluss des Bezirksgerichtes Imst vom 2. Mai 2000, GZ 5 S 91/99w-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Gläubigers wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem erstgerichtlichen Beschluss wurde das über den Schuldner eröffnete Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des am 8. 3. 2000 angenommenen Zahlungsplans gemäß § 196 KO aufgehoben.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist - ohne dass in die Sache selbst einzugehen wäre - als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, weil gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren der Revisionsrekurs gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist und der dort genannte Ausnahmsfall nicht vorliegt. Die nicht näher begründete Behauptung des Rechtsmittelwerbers, der Beschluss sei in seinem angefochtenem Teil nicht bestätigend, entbehrt jeder Grundlage.

Stichworte