OGH 6Nd3/00

OGH6Nd3/007.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu 41 Cg 92/98t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Dipl. Ing. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Reith bei Seefeld, gegen die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen Unterlassung und Widerrufs rufschädigender Behauptungen, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit der am 14. 5. 1998 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage die Unterlassung und den Widerruf rufschädigender Behauptungen des Beklagten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 15. 3. 2000 ab (ON 36). Der Kläger erhob Berufung. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 6. 9. 2000 anberaumt. Mit dem am 24. 8. 2000 beim Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Innsbruck, eingelangten Delegierungsantrag, beantragt der Kläger "die Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Oberlandesgericht Wien" zu delegieren. Der Kläger habe am 20. 8. 2000 im anhängigen Strafverfahren zu 15 Os 73/00 des Obersten Gerichtshofs einen Antrag auf Delegierung aller anhängigen Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck und dem Oberlandesgericht Innsbruck in den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gestellt. Es liege eine aktenkundige Rechtsverweigerung und die Verweigerung eines fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK durch die befassten Gerichte vor. Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien würden die den Kläger betreffenden Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Zur weiteren Begründung des Delegierungsantrags verwies der Kläger auf den gleichzeitig in Fotokopie vorgelegten, an den Obersten Gerichtshof zu 15 Os 73/00 gerichteten Delegierungsantrag. Dort erhebt der Kläger gegen mehrere in Strafsachen gegen ihn befasste Richter des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Innsbruck sowie gegen Personen der beteiligten Staatsanwaltschaften auch strafrechtlich relevante Vorwürfe. Der Kläger relevierte unter anderem Urkundenfälschungen, die Mitwirkung befangener und ausgeschlossener Richter an sachlich unrichtigen Entscheidungen uä. Gegen den Kläger werde kein ordnungsgemäßes Verfahren gemäß Art 6 EMRK geführt.

Dem im anhängigen Strafverfahren gestellten Delegierungsantrag gab der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 12. 10. 2000 nicht Folge (15 Nds 53/00-6).

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende im anhängigen Zivilverfahren gestellte Delegierungsantrag ist nicht berechtigt. Er wird offenkundig nur mit Vorkommnissen im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens und mit Vorwürfen gegen die dort beteiligten Richter und Staatsanwälte begründet. Gemäß § 31 JN kann in einem Zivilverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, etwa wegen des Wohnortes der Parteien oder Zeugen oder der Lage des Augenscheinsgegenstandes eine Delegierung an ein anderes Gericht erfolgen. Der Delegierungsantrag kann aber nicht auf Ablehnungsgründe, das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichtes gestützt werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN mwN aus der Rechtsprechung). Dem im Zivilverfahren nur auf untaugliche Gründe aus dem anhängigen Strafverfahren gestützten Delegierungsantrag könnte nicht ohne Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter stattgegeben werden. Delegierungsgründe nach § 31 JN liegen nicht vor.

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