Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im obbezeichneten Verfahren wurde die über Dorothee Margaretha T***** am 16. Juni 2000 verhängte Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution von 50.000 DM und von Gelöbnissen gemäß § 180 Abs 5 Z 1, 2 und 7 StPO aufgehoben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7. August 2000 (ON 40) wurde die Kaution wegen Gelöbnisbruches für verfallen erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. September 2000 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Beschluss bekämpft die Beschuldigte als Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit mit Grundrechtsbeschwerde.
Sie betrifft indes keine für eine Freiheitsbeschränkung funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung iSd § 1 GRBG und war schon deshalb zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung des Beschwerdevorbringens bedurfte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)