OGH 3Ob261/00d

OGH3Ob261/00d25.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Manfred N*****, vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Christa K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 57.940,55 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. August 2000, GZ 46 R 487/00h, 46 R 488/00f, 46 R 489/00b und 46 R 490/00z-73, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. Dezember und 28. Dezember 1999 und vom 18. Jänner und 14. Februar 2000, GZZ 69 E 1105/93d-52, 53, 62 und 66, bestätigt wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem, zufolge § 78 EO im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 28 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstrichterliche Beschluss - wie hier - zur Gänze bestätigt worden ist; es sei denn, einer Partei wäre der Zugang zu Gericht verweigert worden (siehe die E unter RIS-Justiz RS0044536; Kodek in Rechberger**2 Rz 4 zu § 528 mwN). Da dieser Ausnahmefall hier nicht vorliegt, ist der als "außerordentlich(er)" bezeichnete Revisionsrekurs ohne jede sachliche Prüfung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.

Stichworte