OGH 8Nd504/00

OGH8Nd504/0025.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei LKW W***** International Transportorganisation AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AB, *****, wegen S 17.500,-- sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die klagende Partei gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Schweden hat, eine Forderung von S 17.500,-- sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei Speditionsleistungen erbracht, wobei der für die Ablieferung der Transportgutes vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung in Österreich (Ansfelden bzw Ried) liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagsvorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.

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