Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Bernd-Udo S*****, infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21. Juni 2000, GZ 2 R 122/00z-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Mai 2000, GZ 23 S 346/00b-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Masseverwalter nahm den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners mit dessen Zustimmung mit Schriftsatz vom 18. 10. 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 171 KO, §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO**2, vor § 514, Rz 5; 6 Ob 182/98b; 8 Ob 38/00x) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen.