OGH 12Os120/00

OGH12Os120/0019.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karoly G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2000, GZ 1c Vr 3986/00-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karoly G***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt. Demnach hat er im Mai 2000 gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande dadurch, dass er sich in Budapest mit dem Bandenmitglied Geza L***** über den Abtransport von Diebsbeute besprach und sein Einverständnis erklärte, Diebsgut von Österreich nach Ungarn zu bringen, und er am 12. Mai 2000 in Eisenstadt - gemäß vorheriger Absprache - ein gestohlenes Motorfahrrad der Marke Peugeot in seinem Kastenwagen verstaute und gemeinsam mit zwei weiteren Bandenmitgliedern Richtung ungarischer Grenze fuhr, wobei er zwei weitere Motorfahrräder vor der Grenze in seinen Kastenwagen verstauen sollte, zur Ausführung strafbarer Handlungen bislang unbekannt gebliebener Täter (Bandenmitglieder) beigetragen, die in der Nacht zum 12. Mai 2000 in Wien nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, zumindest teilweise durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen, Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen hatten, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. dem Roland D***** unter Aufbrechen einer Sperrvorrichtung ein Motorfahrrad der Marke Peugeot im Wert von ca 40.000 S,

2. dem Thomas L***** zumindest teilweise unter Aufbrechen einer Sperrvorrichtung zwei Motorfahrräder der Marke Aprilia sowie zwei Sturzhelme, zwei Paar Brillen, zwei Paar Handschuhe und Verbandsmaterial im Gesamtwert von ca 65.000 S und

3. dem Patrick S***** unter Aufbrechen einer Sperrvorrichtung ein Motorfahrrad der Marke Suzuki im Wert von ca 20.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Die allein den Schuldspruch betreffend das letztgenannte Motorfahrrad bekämpfende, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem der Beschwerdeführer unter isolierter Hervorhebung der Urteilspassage, vier in der Nacht zum 12. Mai 2000 gestohlene Motorfahrräder seien von den unmittelbaren Tätern "jedenfalls teilweise" nach Eisenstadt bzw Baumgarten zur Übernahme durch den Angeklagten verbracht worden (US 4), eine Undeutlichkeit der Begründung (Z 5) bzw Feststellungsmängel (Z 9 lit a) in Ansehung seiner Beitragstäterschaft in Bezug auf das Motorfahrrad Suzuki erblickt, übergeht er prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen über die ihm in der Bande zugekommene, für die Verwertung der Beute relevante Rolle als Transporteur durch Einbruch gestohlener Zweiräder ins Ausland (US 3 f). Zudem vernachlässigt er die Konstatierungen, dass die Kennzeichentafeln sämtlicher gestohlener Fahrzeuge in den von ihm gelenkten Kastenwagen verladen wurden (US 4 am Ende).

Demgemäß waren aber Feststellungen zum Ort, wo der Angeklagte - seinen Direktiven gemäß - das vierte Fahrzeug der Marke Suzuki übernahm bzw übernehmen sollte (vgl seine Angaben, nicht am Tattag nach Ungarn verbrachte Fahrzeuge würden vorwiegend auf Parkplätzen in Eisenstadt am Bahnhof bzw bei Mac Donalds abgestellt; S 21), entbehrlich.

Der im Rahmen der Berufung behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (inhaltlich Z 11) liegt nicht vor, weil die höhere Strafdrohung des § 130 zweiter Satz StGB bereits durch gewerbsmäßige Begehung schwerer Diebstähle realisiert wäre, hier aber noch gewerbsmäßige Einbruchsqualifikation und Bandenmitgliedschaft hinzutreten (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 9a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Stichworte