OGH 1Nd31/00

OGH1Nd31/005.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Gert L*****, 2. Gert L***** Gesellschaft mbH, 3. M*****gesellschaft, 4. A***** Gesellschaft, und 5. E***** Gesellschaft mbH, sämtliche ***** wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller leiten Ersatzansprüche unter anderem aus einem behaupteten Fehlverhalten von "Beamten" (gemeint: Richtern) des Oberlandesgerichts Wien ab. Demnach ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 22/00 mwN). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 6/94 mwN). Im Zuge der Auswahl des zu bestimmenden Gerichts war zu beachten, dass die Antragsteller auch ein Fehlverhalten von "Beamten" des Landesgerichts Feldkirch rügen, weshalb nur die Bestimmung eines im Oberlandesgerichtssprengel Graz oder Linz gelegenen Erstgerichts in Frage kommt.

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