Spruch:
Die als "weitere Beschwerde" bezeichnete Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Alexander G***** gegen den wider ihn am 7. März 2000 durch die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 148 erster Fall StGB erlassenen Haftbefehl nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der (für das Inland erlassene) Haftbefehl wurde nicht vollzogen, weil sich Alexander G*****, der deutscher Staatsangehöriger ist, nach Deutschland abgesetzt hat, wo er sich - wegen des Verdachtes anderer Straftaten zufolge eines Haftbefehles des Amtsgerichtes Schweinfurt - in Haft befindet.
Da der vorliegende Haftbefehl somit zu keiner Haft führte, ist die Grundrechtsbeschwerde unzulässig. Die Unterlassung der aufgetragenen Verbesserung der formalen Beschwerdemängel kann daher auf sich beruhen.
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