Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Erich P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A/I und II) und des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), Roman A***** aber des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 3 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach haben
1) Erich P***** im November und Dezember 1999 im Raum Oberösterreich
A) gemeinsam mit Helmut S***** und Rene Sa*****
mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Inhaber oder Angestellte verschiedener Einzelhandelsgeschäfte durch Täuschung über die erfolgte Bezahlung unter Verwendung verfälschter Erlagscheine zur Übergabe von Einrichtungsgegenständen, Elektrogeräten, Schmuck und eines PKW im Gesamtwert von 942.837 S verleitet oder zu verleiten versucht;
B) sich mit Helmut S***** und Rene Sa***** mit dem Vorsatz verbunden,
dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, indem sie vereinbarten, durch Täuschung über die erfolgte Bezahlung unter Verwendung verfälschter Erlagscheine die Übergabe von Waren zu erwirken;
2) Roman A***** am 16. Dezember 1999 in L***** ein von Erich P***** zuvor durch Betrug erlangtes Fernsehgerät der Marke Philips im Wert von 27.990 S als Pfand an sich gebracht.
Die von P***** aus Z 5a, von A***** aus Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
P***** bezweifelt aus Z 5a die belastenden Angaben des Helmut S***** durch einen weitwendig vorgetragenen Angiff auf dessen - vom Schöffengericht bejahte und begründete - Glaubwürdigkeit. Für die Begründung genügt eine gedrängte Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) und ist - anders als die Äußerung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Generalprokuratur ersichtlich meint - eine Auseinandersetzung mit allen Details nicht geboten.
Mit dem - nicht auf die Gesamtheit der Argumente bezogenen - Hinweis, das Schöffengericht habe die Beweisergebnisse in Hinsicht auf den (Betrugs-)Vorsatz einer Mitangeklagten anders gewürdigt als zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers, zeigt A***** keinen inneren Widerspruch der Entscheidungsgründe auf (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 104). Die - zudem gesetzlich gebotene (vgl § 56 Abs 1 zweiter Satz StPO) - gemeinsame Verfahrensführung ist ebensowenig Gegenstand einer Mängelrüge (Z 5), wie überhaupt das Verhalten des Anklägers; davon abgesehen übersteigt die Strafdrohung des § 164 Abs 4 StGB ohnehin nicht fünf Jahre (§ 13 Abs 2 Z 1 StPO).
Die eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht die festgestellten Tatfolgen und macht nicht deutlich, wie allfällige Bereitschaft zur Rückstellung des Pfandes an einen Vortäter als ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung gewertet werden könnte.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)