OGH 11Os26/00

OGH11Os26/0012.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Michael K***** und Manuela C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2. Dezember 1999, GZ 13 Vr 927/99-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben dem rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Alexander C***** auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält, wurden Michael Ernst K***** und Manuela C***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 2 StGB (Punkt IV des Urteilssatzes iVm III A 5), Michael K***** außerdem des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (V) schuldig erkannt.

Darnach haben in Klagenfurt

(zu IV) Michael K***** und Manuela C***** am 1. Mai 1999 zum Einbruchsdiebstahl des Alexander C*****, der nach Aufbrechen zweier Spielautomaten zum Nachteil der Verfügungsberechtigten der B***** GmbH rund 2.200,-- S erbeutete (III A 5), dadurch beigetragen, dass Michael K***** den Spielsalon überwachte und Aufpasserfunktion übernahm und Manuela C***** das Bedienungspersonal durch lautstarkes Reden und Vornahme wiederholter Bestellungen ablenkte, sowie

(zu V) Michael K***** mit Täuschungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch die - falsche - Behauptung, die auszuzahlenden Guthaben seien durch vorheriges Zuführen eines entspechenden Bargeldbetrages entstanden, mithin durch Täuschung über Tatsachen 1) am 30. März 1999 Angestellte der G***** GmbH (Sportcafe *****) zur Auszahlung eines Betrages von 6.400,-- S und

2 a) am 16. April 1999 mit Alexander C***** Angestellte der Firma G***** (*****) zur Auszahlung eines Betrages von 11.000,-- S verleitet.

Gegen diese Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, welche K***** auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a, Manuela C***** hingegen auf jene der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO stützen.

Keiner der Nichtigkeitsbeschwerden kommt indes Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael K*****:

Dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5) zum Urteilsfaktum IV entgegen stützte das Schöffengericht seine Annahme vom Tatbeitrag des Beschwerdeführers keineswegs auf bloße Vermutungen, sondern auf das gezielt arbeitsteilige Verhalten aller drei Angeklagten, welches es im Übrigen nach Überprüfung der realen Möglichkeiten durch Vornahme eines Ortsaugenscheines detailliert beschrieb und daraus den formell einwandfreien Schluss auf ein planmäßiges Vorgehen zog (US 19, 28 ff). Von einer bloßen Scheinbegründung kann daher keine Rede sein.

Der mit der Unterlassung der Erörterung des über das Tatgeschehen aufgenommenen Videofilmes begründete Einwand der Unvollständigkeit wiederum geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeargumentation zuwider sich aus diesem Videofilm nicht ergibt, dass Alexander C***** die inkriminierte Tathandlung bereits zu einem Zeitpunkt begangen hatte, als sich der Beschwerdeführer noch nicht im Spielautomatenbereich befand.

Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit (Z 5) releviert der Angeklagte zum (Betrugs-) Faktum V 1, dass der Konstatierung seiner Täterschaft entgegenstehende Verfahrensergebnisse unberücksichtigt geblieben seien; indes zu Unrecht:

Denn mit der Anzeige der G***** GmbH vom 22. April 1999 und dem darin geäußerten Verdacht, dass "der Täter sich den Kreditbetrag von 6.400,-- S auszahlen ließ, die Kassatür aber vom Täter mittels zweier Holzstücke wieder eingeklemmt wurde, sodass der Einbruch erst am nächsten Tag entdeckt wurde", musste sich das Schöffengericht nicht auseinandersetzen, weil sich aus den Feststellungen eindeutig ergibt, dass die Kassatür nicht von K*****, sondern von Alexander C***** erbrochen wurde und der Beschwerdeführer sich diesen Umstand für seine Manipulationen zur Vortäuschung eines Spielgewinnes nur zunutze machte. Dies konnte dem Anzeiger naturgemäß nicht bekannt sein, weshalb seiner Annahme, es handle sich bei jener Person, welche die Auszahlung des angeblichen Gewinnes reklamierte, auch um den Einbrecher, keine erörterungswürdige Bedeutung zukommt.

Das Schöffengericht war aber mangels Entscheidungsrelevanz auch nicht verhalten, sich mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen, wann und von wem die Kassatür wieder verklemmt wurde und ob dies ohne Verwendung eines Werkzeuges möglich war.

Mit der Kritik an der Überlegung der Tatrichter, die Erzielung eines Spielgewinnes von 6.400,-- S sei lebensfremd, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft. Gleiches gilt für den Einwand, ein Irrtum der Zeugin H***** über den Zeitpunkt der Auszahlung könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Verantwortung des Angeklagten Alexander C*****, wonach dieser sich den in Rede stehenden Geldbetrag habe auszahlen lassen, zu folgen gewesen wäre.

Nicht stichhältig ist das zum Faktum V 2 a erstattete Vorbringen (Z 5), mit welchem der Beschwerdeführer die Übernahme der erst über Vorhalt (in einem unwesentlichen Punkt) berichtigten Angaben der Zeugin Brigitte R***** deshalb moniert, weil eine Auseinandersetzung mit deren vorangegangenen, den Beschwerdeführer als alleinigen Empfänger des vollen Betrages von 10.000,-- S belastenden Depositionen unterblieben sei.

Dass sich R***** aber durch das Begehren des Angeklagten auf Auszahlung eines Betrages von 10.000,-- S über die damit behauptete Redlichkeit des Spielgewinnes täuschen ließ, bedurfte im Hinblick darauf, dass es in der Folge tatsächlich zur Auszahlung dieser Summe kam, keiner näheren Begründung. Der Beschwerdeargumentation zuwider hat der Schöffensenat auch die Kenntnis des Angeklagten über die Manipulation des Spielgewinns durch Alexander C***** nachvollziehbar begründet, sodass auch insofern der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt.

Mit seiner gegen alle ihn betreffenden Schuldsprüche erhobenen Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen nicht zu erwecken.

So beruht die zum Faktum V 1 (in der Beschwerde unrichtig: III A 2) gewonnene Überzeugung der Tatrichter von der Kenntnis des Angeklagten über den Einbruch des Alexander C***** in jenen Automaten, an dem er selbst in der Folge unter Ausnutzung der aufgebrochenen Kassenlade durch wiederholtes Durchziehen von Bargeld einen elektronischen Guthabensstand von 6.400,-- S erwirkte (US 16), keinesfalls nur auf der Höhe dieses Betrages, sondern, was der Beschwerdeführer übergeht, vor allem darauf, dass er sich gemeinsam mit C***** im Spielsalon aufhielt, als dieser den Automaten gewaltsam öffnete und daraus 500,-- S erbeutete, sowie darauf, dass der Beschwerdeführer sich an dem aufgebrochenen Gerät noch während ca ein bis eineinhalb Stunden zu schaffen machte, nachdem C***** das Lokal bereits verlassen hatte, ehe er die Auszahlung von 6.400,-- S reklamierte (US 25 f).

Dass nicht sogleich nach Entdeckung des Einbruches Anzeige erstattet wurde, vermag Zweifel am konstatierten Sachverhalt ebensowenig zu begründen wie Spielverluste des Zeugen Z***** und dessen daraus angeblich resultierende, aber nach der Aktenlage nicht verifizierte Feindschaft.

Auch die den Beschwerdeführer entlastende, jedoch im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen Z***** und H***** stehende Aussage des Angeklagten Alexander C*****, welcher das Schöffengericht insoweit mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung den Glauben versagte, bietet keinen Anlass zu Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen. Weil sich das restliche Vorbringen zu diesem Faktum in einer auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Kritik an der richterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung erschöpft, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Die vom Schöffengericht der Zeugin R***** zuerkannte Glaubwürdigkeit versucht der Beschwerdeführer in seinem das Faktum V 2 a (unrichtig: III A 3 a) betreffenden Einwendungen (Z 5a) zu erschüttern, verfehlt damit indes abermals die gesetzesgemäße Ausführung des relevierten Nichtigkeitsgrundes. Zu der in diesem Rahmen verfehlten Argumentation zur Frage der Täuschungseignung des Täterverhaltens und des Täuschungsvorsatzes ist der Angeklagte auf die Erledigung der Mängelrüge zu verweisen.

Ebenfalls nur Einwände gegen die freie Beweiswürdigung der Tatrichter, nicht aber einen zur prozessordnungsgemäßen Ausführung eines formellen Nichtigkeitsgrundes, wie ihn auch der des § 281 Abs 1 Z 5a StPO darstellt, erforderlichen Vergleich aktenkundiger Umstände mit konkreten Feststellungen, aus welchem sich erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit ableiten ließen, bringt der Angeklagte mit seiner gegen das Urteilsfaktum IV (iVm III A 5) gerichteten Rüge vor, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Umfang als unberechtigt erweist.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum wird nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer mit der Bestreitung der Täuschungseignung seines Vorgehens und seines Täuschungsvorsatzes zu den Urteilsfakten V 1 und V 2 a die ausdrücklichen Feststellungen des Schöffengerichtes (S 16, 18) negiert.

Aus dem gleichen Grund verfehlt ist das zur Begründung der Rechtsrüge zum Faktum IV (III A 5) erstattete Beschwerdevorbringen, mit welchem eine Förderung des von Alexander Czechner begangenen Einbruchsdiebstahls in Abrede gestellt wird. Denn dass dieser Diebstahl von C***** bereits vollendet war, ehe der Beschwerdeführer (und die Mitangeklagte Manuela C*****), welche das Spiellokal rund eine Minute nach C***** betreten hatten, die als Tatbeitrag gewerteten Aufpasserdienste leisten konnten, ist, wie schon zur Erledigung der Mängelrüge dargelegt wurde, durch die Feststellungen nicht gedeckt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Manuela C*****:

Mit ihrem die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO nicht differenzierenden Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin weder einen formellen Begründungsmangel auf noch aktenkundige Umstände, welche erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erwecken könnten. Vielmehr stellen sich die Einwendungen gegen die Feststellungen des Schöffengerichtes allesamt nur als Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässigen Schuldberufung dar, und zwar auch insoweit, als eine Widersprüchlichkeit von Verfahrensergebnissen behauptet wird. Denn diese erblickt die Angeklagte ersichtlich (nur) darin, dass sich aus dem durchgeführten Ortsaugenschein die Existenz von Zeitungen ergibt, welche nach Angaben der Zeugin Adamovic von der Angeklagten verlangt wurden, ihr aber nicht gebracht werden konnten. Weil aber auf der Hand liegt, dass diesbezüglich durch die Ergebnisse eines lange nach der Tat erfolgten Lokalaugenscheins Rückschlüsse auf die Situation zur Tatzeit nicht möglich sind und zudem dieser Umstand keine entscheidende Tatsache betrifft, mussten sich die Tatrichter weder damit auseinandersetzen, noch kann damit die Tatsachenrüge begründet werden.

Aus den angeführten Gründen waren die Nichtigkeitsbeschwerden teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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