OGH 15Os99/00 (15Os100/00)

OGH15Os99/00 (15Os100/00)7.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milan T***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milan T*****, über die Berufung der Angeklagten Johanna C***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Milan T***** und Johanna C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 2000, GZ 12 e Vr 4805/97-92, ferner über eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen des unterlassenen Widerrufs nach § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Milan T***** und Johanna C***** (deren angemeldete, jedoch nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde - ON 96 - vom Erstgericht rechtskräftig zurückgewiesen wurde - ON 104) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (die Mitangeklagte C***** als Beitragstäterin) schuldig erkannt.

Danach hat der Angeklagte Milan T***** von Oktober 1995 bis März 1997 in Wien durch Gründung der "B***** GmbH" (kurz: B*****), Abschluss eines Mietvertrages mit der B***** über sämtliche freien und in Zukunft freiwerdenden Mietflächen der in seinem Alleineigentum stehenden Mietobjekte in *****, und in *****, in der Folge durch Abschluss von Untermietverträgen und Beseiteschaffung der Erlöse aus der Vermietung sein Vermögen im Ausmaß von 1,100.950,50 S wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger im angeführten Ausmaß geschmälert.

Die dagegen vom Angeklagten T***** aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat der Gerichtshof sehr wohl über den vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Dr. Ernst G***** entschieden (S 423/V). Dieser Zeuge wurde zum Beweis dafür geführt, "dass die B***** nicht als bloßes Schild gegenüber der MV" [Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten T*****] "fungiert hat". Zugleich wies der Antragsteller darauf hin, dass die durchgeführte Verlesung in der Hauptverhandlung nicht ausreiche, diesen Zusammenhang auf die Bedeutung oder Rolle des Dr. G*****, wie von der PBV (= Masseverwalterin) geschildert "ich bin die B*****!", aufzuklären (S 419/V).

Das Erstgericht begründet das diesen Beweisantrag abweisende Zwischenerkenntnis zutreffend im Wesentlichen damit, dass Dr. G***** Treuhänder des (vom Angeklagten als Strohmann vorgeschobenen) Hartmut M***** und dieser der Informationsgeber des Dr. G***** gewesen ist. M***** habe bei der Wirtschaftspolizei ausgesagt, er sei dem Angeklagten T***** zur Verfügung gestanden, weil dieser Probleme mit seinem Konkurs gehabt habe. Daher könne G***** nur wiedergeben, worüber er von M***** informiert worden sei.

Davon abgesehen berührt die unter Beweis gestellte Tatsache keinen für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. Entscheidungswesentlich ist hier nämlich allein das vom Beschwerdeführer mit spezifischem Vorsatz (§ 156 StGB) unterlassene Abführen der eingenommenen Mietentgelte an die Konkursmasse. Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden daher durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis nicht verletzt.

Auf das Beschwerdevorbringen ist im Übrigen nicht einzugehen, weil es sich, einerseits unzulässige Neuerungen einführend, auf ein im Verfahren erster Instanz nicht gestelltes Beweisbegehren stützt, andererseits - aktenfremd - von der Nichterledigung des gestellten Beweisantrages ausgeht.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit ihrer Kritik an den tatrichterlichen Erwägungen über das Ausstellungsdatum 19. November 1999 bloß einer einzigen Rechnung der "B***** GmbH & Co" über einen Betrag von (nur) 14.480 S, während eine weitere Rechnung mit Datum 31. 12. 97 einen Rechnungsbetrag von 123.036,48 S umfasst (US 19 iVm der unter Beilage ./B zu ON 91 erliegenden Fotokopie), unter Außerachtlassung aller weiteren hiezu denkmöglich angestellten Beweiswerterwägungen des Erstgerichtes (vgl US 12 ff, 18 ff) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Stichworte