Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
8.370 (darin S 1.395 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die im aufrechten Dienstverhältnis vom Kläger bezogene Bereichsleiterzulage in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des von der Beklagten gewährten Rentenzuschusses einzubeziehen ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Zur Begründung eines Ruhegeldanspruches ist regelmäßig ein besonderer Verpflichtungstatbestand - neben dem "Grund"-Arbeitsvertrag - erforderlich. Das Betriebspensionsgesetz hat daran nichts geändert (Schrammel, Betriebspensionsgesetz 19). Auf eine Einzelvereinbarung kann sich der Kläger nicht berufen, weil die aus der Innsbrucker VBO als Vertragsschablone in den Einzelvertrag eingegangenen Bestimmungen einen Rentenzuschuss überhaupt nicht erwähnen und eine darüber hinausgehende Sondervereinbarung mit dem Kläger weder behauptet noch erwiesen wurde. Auch einseitige Erklärungen des Arbeitgebers gelten nicht per se, sondern bedürfen ebenfalls einer vertraglichen Einigung als Grundlage (Schrammel aaO 21). Soweit die Vorinstanzen demnach die tatsächliche Betriebsübung als Geltungsgrund herangezogen haben, der diesbezügliche Gemeinderatsbeschlüsse der Beklagten vorangegangen sind, finden die im vergleichbaren Fall von der Rechtsprechung (9 ObA 238/99m = RdW 2000/22) entwickelten Grundsätze entsprechende Berücksichtigung. Nach den Feststellungen wurde von der Beklagten in den bisher aktuell gewordenen Fällen von Rentenzuschussgewährungen an Vertragsbedienstete für die Auszahlung immer nur der Schemabezug des Dienstnehmers zuzüglich der allgemeinen Zulagen und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Auf eine Übung der Auszahlung auch der Bereichsleiterzulage an Vertragsbedienstete kann sich der Kläger schon deshalb nicht stützen, weil er nach seinen eigenen Angaben der erste Pensionist ist, welcher als Vertragsbediensteter Bereichsleiter war. Der Vergleich mit Bereichsleitern in Beamtenfunktion ist unzulässig, weil deren Beschäftigungsverhältnisse auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.
Es besteht somit keine Veranlassung, von der in 9 ObA 238/99m festgelegten Rechtsauffassung abzuweichen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.
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