OGH 9ObA151/00x

OGH9ObA151/00x6.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Hugo K*****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Stadt Innsbruck, Rathaus, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schweinester & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 68.679,35 sA und Feststellung (Streitwert S 150.000), über die Revision (Revisionsinteresse S 159.480,85) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. März 2000, GZ 15 Ra 23/00w-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. November 1999, GZ 44 Cga 81/99v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

8.370 (darin S 1.395 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die im aufrechten Dienstverhältnis vom Kläger bezogene Bereichsleiterzulage in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des von der Beklagten gewährten Rentenzuschusses einzubeziehen ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Zur Begründung eines Ruhegeldanspruches ist regelmäßig ein besonderer Verpflichtungstatbestand - neben dem "Grund"-Arbeitsvertrag - erforderlich. Das Betriebspensionsgesetz hat daran nichts geändert (Schrammel, Betriebspensionsgesetz 19). Auf eine Einzelvereinbarung kann sich der Kläger nicht berufen, weil die aus der Innsbrucker VBO als Vertragsschablone in den Einzelvertrag eingegangenen Bestimmungen einen Rentenzuschuss überhaupt nicht erwähnen und eine darüber hinausgehende Sondervereinbarung mit dem Kläger weder behauptet noch erwiesen wurde. Auch einseitige Erklärungen des Arbeitgebers gelten nicht per se, sondern bedürfen ebenfalls einer vertraglichen Einigung als Grundlage (Schrammel aaO 21). Soweit die Vorinstanzen demnach die tatsächliche Betriebsübung als Geltungsgrund herangezogen haben, der diesbezügliche Gemeinderatsbeschlüsse der Beklagten vorangegangen sind, finden die im vergleichbaren Fall von der Rechtsprechung (9 ObA 238/99m = RdW 2000/22) entwickelten Grundsätze entsprechende Berücksichtigung. Nach den Feststellungen wurde von der Beklagten in den bisher aktuell gewordenen Fällen von Rentenzuschussgewährungen an Vertragsbedienstete für die Auszahlung immer nur der Schemabezug des Dienstnehmers zuzüglich der allgemeinen Zulagen und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Auf eine Übung der Auszahlung auch der Bereichsleiterzulage an Vertragsbedienstete kann sich der Kläger schon deshalb nicht stützen, weil er nach seinen eigenen Angaben der erste Pensionist ist, welcher als Vertragsbediensteter Bereichsleiter war. Der Vergleich mit Bereichsleitern in Beamtenfunktion ist unzulässig, weil deren Beschäftigungsverhältnisse auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.

Es besteht somit keine Veranlassung, von der in 9 ObA 238/99m festgelegten Rechtsauffassung abzuweichen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.

Stichworte