OGH 14Os95/00

OGH14Os95/0010.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas Emil S***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 4 Z 3 SMG und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, AZ 27 Vr 1152/00 des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 20. Juni 2000, AZ 9 Bs 120/00 (= ON 22), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Andreas Emil S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Über den deutschen Staatsbürger Andreas Emil S***** wurde nach seiner Festnahme am 23. Mai 2000 und gegen ihn wegen des Verdachtes der Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 4 Z 3 SMG und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB eingeleiteter Voruntersuchung am 26. Mai 2000 von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Salzburg die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO verhängt (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbeschluss des Untersuchungsrichters vom 5. Juni 2000 (ON 13) nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO angeordnet.

Dabei ging das Beschwerdegericht davon aus, dass Andreas Emil S***** dringend verdächtig sei, die Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 4 Z 3 SMG und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB dadurch begangen zu haben, dass er den bestehenden Vorschriften zuwider am 23. Mai 2000 zwei Päckchen mit insgesamt 1.023 Gramm Heroin von Ungarn über den Grenzübergang Hegyeshalom in das Gebiet der Republik Österreich einführte und zudem sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen beteiligte, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich von Suchtmitteln ausgerichtet ist.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht bekämpft der Beschwerdeführer zunächst die rechtliche Qualifikation der vom dringenden Tatverdacht umfassten Einfuhr von 1.023 Gramm Heroin mit einem angeblichen Gehalt von bloß ca 15 % Heroinbase (siehe Beschluss des Untersuchungsrichters, S 83), weil auch schon bei diesem (nach allgemeiner Gerichtserfahrung zwar auf unterdurchschnittliche, aber durchaus gebrauchsgeeignete Qualität hinweisenden) Heroingehalt (ca 153,45 Gramm Reingehalt) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (5 Gramm, daher insgesamt 125 Gramm) überschritten wurde. Im Übrigen ergibt sich aus dem zwischenzeitig eingelangten Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg vom 12. Juli 2000, ON 26, dass der Heroingehalt der sichergestellten Probe bezogen auf die Heroinbase 67,1 % betragen hat, was einer Menge von 660,13 Gramm reinem Heroin entspricht.

Der dringende Tatverdacht wegen des angeführten Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz bildet - im Zusammenhalt mit den sonstigen Haftvoraussetzungen - bereits eine ausreichende Basis für den Fortbestand der Untersuchungshaft, sodass sich eine zusätzliche Erörterung des Verdachtes in Richtung der von der Beschwerde in Frage gestellten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Verbrechen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB erübrigt.

Die Beschwerde versagt aber auch in ihrem Vorbringen zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO. Denn angesichts dessen, dass der Beschuldigte deutscher Staatsbürger ist und keine soziale Bindung nach Österreich aufweist, hingegen nach seinen eigenen Angaben vor der Kriminalpolizei (S 13 ff) im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat über intensive internationale Kontakte verfügt, die sich auch nach Ungarn und in die Schweiz erstrecken, ist bei der aktuellen Strafdrohung für den nicht unbescholtenen (ON 18) Beschuldigten von einem bis zu fünfzehn Jahren tatsächlich zu befürchten, er würde sich im Falle seiner Enthaftung dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen suchen.

Das Vorhandensein dieses Haftgrundes genügt, sodass sich eine zusätzliche Überprüfung des vom Oberlandesgericht angenommenen weiteren Haftgrundes erübrigt (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 RN 56; Hager Holzweber aaO E 24 ff).

Im Blick auf die gesetzliche Strafdrohung kann fallbezogen von einer Unangemessenheit der bisherigen Haftdauer keine Rede sein.

Da Andreas Emil S***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Stichworte