OGH 15Os83/00

OGH15Os83/0010.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr.Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner B***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 8. März 2000, GZ 13 Vr 344/99-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Werner B***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, weil er am 5. Juli 1999 in Krems an der Donau bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich in Polyesterharz eingegossenes Kokain, in einer die Grenzmenge um das mehr als das 25-fache übersteigenden Menge von

2.230 Gramm Reinsubstanz aus Kolumbien nach Österreich eingeführt hat.

Die dagegen aus Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), bei der Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich liege lediglich Versuch vor, verfehlt mangels Darlegung, weshalb das (nach unbestrittener vollendeter Ausfuhr des Suchtgiftes aus Kolumbien) zusätzliche Verhalten des Täters beim alternativen Mischdelikt der Ein- bzw Ausfuhr von Suchtgift, das einer weiteren Begehungsart des Deliktes entspricht, für die Subsumtion erheblich sei, seine prozessordnungsgemäße Darstellung (vgl EvBl 1985/67, 13 Os 134/93).

Der Strafzumessungsrüge (Z 11) zuwider hat das Erstgericht mit der Annahme, "dass die Menge das rund 6-fache der übergroßen Menge betrug und der Angeklagte dadurch die Gefährdung äußerst vieler Menschen verschuldete", als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB verstoßen, darf doch die beträchtliche Überschreitung der "Übermenge" des § 28 Abs 4 Z 3 SMG schon im Hinblick auf das Gebot des § 32 Abs 3 StGB, die Strafe auch nach der Größe der Gefährdung zu bemessen, nicht unberücksichtigt bleiben (Mayerhofer StGB5 § 32 Rz 25b und die dort zitierte Judikatur, 15 Os 182/96).

Zu Recht wird im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen der bezügliche Einwand im Rahmen der Berufung vorgebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm mit § 285a Z 2) StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird daher gemäß § 285i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Stichworte