OGH 12Os85/00

OGH12Os85/003.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franco K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. April 2000, GZ 23 Vr 1030/99-57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. April 2000, GZ 23 Vr 1030/99-57, mit dem die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten Gernot G***** mit S 4.800,-- bestimmt wurden, verletzt das Gesetz in der Vorschrift des § 393 Abs 4 StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Kostenbestimmungsantrag des Privatbeteiligten zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird der Genannte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legte Franco K***** im Verfahren AZ 23 Vr 1030/99 des Landesgerichtes Feldkirch ua als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last, am 22. April 1999 Gernot G***** durch Versetzen zweier Faustschläge ins Gesicht eine Rißquetschwunde an der Oberlippe zugefügt zu haben (S 117 iVm ON 6).

Gernot G***** schloss sich dem Strafverfahren mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters als Privatbeteiligter mit nicht näher konkretisierten Schmerzengeldansprüchen an (ON 7 der ON 11). Sein Vertreter nahm an den am 13. September 1999 (ON 10) und am 4. November 1999 (ON 21) durchgeführten Hauptverhandlungen teil.

Mit dem (sinnfällig auch einen Rücktritt von der Privatbeteiligung beinhaltenden) Schriftsatz vom 15. Februar 2000 begehrte Gernot G***** unter Hinweis auf einen zwischenzeitig über seine privatrechtlichen Ansprüche gegen den Beschuldigten erwirkten rechtskräftigen Exekutionstitel die Bestimmung der Kosten seiner Vertretung im Strafverfahren (für die Intervention bei den angeführten Hauptverhandlungen) in der Höhe von insgesamt S 4.800,-- (ON 44).

In der Folge wurde Franco K***** mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. März 2000 (unter anderem) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zum Nachteil des Gernot G***** schuldig erkannt (ON 54).

Ein Adhäsionserkenntnis in Bezug auf die Schmerzengeldansprüche dieses Geschädigten ist (zu Recht) unterblieben. Dennoch bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 5. April 2000 die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten der Vertretung des angeführten Privatbeteiligten (ersichtlich gemäß § 395 Abs 1 StPO) - antragsgemäß - mit S 4.800,-- (ON 57).

Über die vom Beschuldigten gegen einen Teil dieses Zuspruchs erhobene Beschwerde (ON 60) wurde noch nicht entschieden.

Der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. April 2000, GZ 23 Vr 1030/99-57, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Unabdingbare Voraussetzung für die Festsetzung der Kosten eines Privatbeteiligten im Strafverfahren ist die Zuerkennung zumindest eines Teiles der geltend gemachten Ersatzansprüche durch das Strafgericht. Wurde hingegen über die privatrechtlichen Ansprüche (wie hier) nicht entschieden, dann kommt die Bestimmung der Vertretungskosten für den Rechtsbeistand des Privatbeteiligten durch das Strafgericht nicht in Betracht; diese Kosten können ausschließlich beim Zivilgericht geltend gemacht werden (Foregger/Fabrizy StPO8 § 393 Rz 6; Mayerhofer StPO4 § 393 E 11; § 395 E 21).

Da die gesetzwidrige Bestimmung der in Rede stehenden Kosten dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war der entsprechende Beschluss ersatzlos aufzuheben.

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