OGH 1Ob193/00i

OGH1Ob193/00i25.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1) Ingrid S*****, 2) Dr. Edwin F*****, 3) Mag. Stefan L*****, 4) Wolf L*****, 5) Dr. Stefan L*****, und 6) Lieselotte S*****, erst- bis viert- und sechstantragstellende Partei vertreten durch den Fünftantragsteller, wider die Antragsgegnerin Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Zuerkennung einer wasserrechtlichen Entschädigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. Mai 2000, GZ 1 R 113/00p-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Wasserrechtsbehörde setzte gemäß § 117 Abs 1 WRG mit Bescheid vom 22. 4. 1997 Entschädigungsleistungen fest. Rechtsgrundlage dieses Bescheids war die Kärntner Wasserschongebietsverordnung aus dem Jahre 1992. Am 18. 6. 1997 - also fristgerecht - beantragten die Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG. Damit trat der Bescheid vom 22. 4. 1997 außer Kraft und wurde das angerufene Gericht "sukzessiv" zuständig (Raschauer, Wasserrecht, Rz 9 f zu § 117 WRG). Die nachfolgende - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Rechtsänderung (Erlassung der Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998) kann an der einmal rechtmäßig bewirkten "sukzessiven Zuständigkeit" des Gerichts nichts ändern; Folge der Gesetzesänderung ist lediglich, dass das Gericht die geänderte Rechtslage zu beachten hat, sofern die neuen Bestimmungen auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (ÖBl 1995, 120; SZ 68/6; JBl 1992, 392).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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