Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Wasserrechtsbehörde setzte gemäß § 117 Abs 1 WRG mit Bescheid vom 22. 4. 1997 Entschädigungsleistungen fest. Rechtsgrundlage dieses Bescheids war die Kärntner Wasserschongebietsverordnung aus dem Jahre 1992. Am 18. 6. 1997 - also fristgerecht - beantragten die Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG. Damit trat der Bescheid vom 22. 4. 1997 außer Kraft und wurde das angerufene Gericht "sukzessiv" zuständig (Raschauer, Wasserrecht, Rz 9 f zu § 117 WRG). Die nachfolgende - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Rechtsänderung (Erlassung der Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998) kann an der einmal rechtmäßig bewirkten "sukzessiven Zuständigkeit" des Gerichts nichts ändern; Folge der Gesetzesänderung ist lediglich, dass das Gericht die geänderte Rechtslage zu beachten hat, sofern die neuen Bestimmungen auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (ÖBl 1995, 120; SZ 68/6; JBl 1992, 392).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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