Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 11. 3. 1942 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war unter anderem vom 21. 5. 1973 bis 14. 3. 1980 als angelernte Verkäuferin und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 5. 1995) von Juli bis September 1981 als Büroangestellte tätig, seither geht sie keiner Beschäftigung nach. Aufgrund verschiedener, im Einzelnen näher festgetsellter gesundheitsbedingter Beeinträchtigungen kann die Klägerin seit Antragstellung nur mehr leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen verrichten. Vermieden werden müssen das Arbeiten unter dauerndem besonderem Zeitdruck, wie etwa Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten, bei denen das Hauptgewicht auf dem Sprechen liegt. Bei diesem medizinischen Leistungskalkül kann die Klägerin noch einfache Angestelltentätigkeiten in Lager, Expedit oder Poststelle und einfache Bürotätigkeiten wie Schreibarbeiten, Fakturieren oder Karteiführen verrichten.
Mit Bescheid vom 10. 5. 1996 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag der Klägerin vom 28. 4. 1995 auf Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht wies das dagegen auf Zahlung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem "Antragstag" gerichtete Klagebegehren ab. Da die Klägerin noch Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten verrichten könne, sei sie nicht berufsunfähig nach § 273 Abs 1 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung und wies im Übrigen darauf hin, dass eine Rechtsrüge in der Berufung nicht erhoben worden sei, sodass es genüge, auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihres Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum es insbesondere der Einholung von weiteren Sachverständigengutachten nicht bedurfte. Soweit inhaltlich versucht wird, die festgestellte Tatsachengrundlage zu bekämpfen, ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bzw Tatsachenfeststellung nicht zu den in § 503 ZPO taxativ (erschöpfend) genannten Revisionsgründen zählt (Kodek/Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 1 mwN); auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 437/97f ua). Wenn in der Revision behauptet wird, die Tatsacheninstanzen hätten den Gesundheitszustand der Klägerin nicht ausreichend festgestellt, wird damit kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel geltend gemacht, sondern versucht, das festgestellte medizinische Leistungskalkül mit weiteren Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit zu versehen.
Die Klägerin rügt die Annahme des Erstgerichtes, sie habe ab dem Eintritt in das Berufsleben insgesamt nur 102 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben und verweist auf ein im Pensionsakt liegendes Schreiben, das insgesamt 291 Versicherungsmonate ausweise. Selbst wenn man jedoch zu Grunde legt, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Pensionsaktes 225 Monate der Pflichtversicherung, 13 Monate der freiwilligen Weiterversicherung und 53 Monate einer Ersatzzeit, also insgesamt 291 Versicherungsmonate erworben hat, ist ihr zu erwidern, dass die Erfüllung der Wartezeit nicht strittig war und die Feststellung der Versicherungszeiten auf die Entscheidung ohne Einfluss geblieben ist.
Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist Folgendes auszuführen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Eine in der Berufung unterbliebene oder auch nur nicht gehörig erhobene, d.h. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (SSV-NF 10/118;
RIS-Justiz RS0043573; zuletzt 10 ObS 206/99p; 10 ObS 119/00y;
Rechberger/Kodek aaO Rz 5 mit Widerlegung einer gegenteiligen Ansicht in der Lehre). Mangels Ausführung einer Rechtsrüge in der Berufung konnte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes gar nicht überprüfen und es ist auf diesen Revisionsgrund nicht weiter einzugehen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - ungeachtet des Fehlens einer Rechtsrüge überflüssiger Weise unter Zitierung des § 500a ZPO auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verwiesen hat (SSV-NF 5/18 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
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