Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO noch jener der Nichtigkeit nach § 503 Z 1 ZPO liegen vor. Die Ausführungen zur Mängelrüge stellen sich inhaltlich als Wiederholung jener Verfahrensmängel erster Instanz dar, welche bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch als nicht gegeben erachtet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva) können jedoch Verfahrensmängel erster Instanz (wie hier die Unterlassung der neuerlichen Untersuchung bzw Befragung des Klägers durch die Sachverständigen und der Durchführung eines neuerlichen Arbeitstestes sowie die Gutachtenserörterung in Abwesenheit des Klägers), deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Dies gilt in gleicher Weise für die vom Kläger insoweit auch geltend gemachte Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, deren Vorliegen vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung ebenfalls ausdrücklich verneint wurde (vgl RIS-Justiz RS0042917 uva).
Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstrichterlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies hätte in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden müssen (SSV-NF 5/18 uva). Da solches weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge, die sich im Übrigen in einer Wiederholung der Ausführungen in der Mängelrüge und in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen erschöpfen, nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb auch der Revisionsgrund der § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
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