Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 3. Satz ZPO keiner Begründung. Die unter diesem Revisionsgrund geltend gemachten Ausführungen (Notwendigkeit der Einvernahme der Klägerin als Partei und einer Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens) betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Verfahrensmängeln erster Instanz, die allerdings im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden. Es entspricht aber seit der Entscheidung SSV-NF 1/68 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass derartige Verfahrensverstöße dann auch nicht mehr im Revisionsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können (vgl auch Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher schon aus diesem Grunde ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels verwehrt.
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN; Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN uva). Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend machte, ist auch auf ihre Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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