OGH 1Nd24/00

OGH1Nd24/0019.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 85.195,89 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei brachte eine Amtshaftungsklage ein, mit der sie die Rückzahlung von zu Unrecht eingehobenen Mautgebühren im Betrag von S 85.195,89 fordert.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Innsbruck. Es seien bereits mehrere "Staatshaftungsklagen" von Frächtern beim Landesgericht für ZRS Wien eingebracht worden. In sämtlichen Fällen hätten die Parteien einverständlich die Delegierung (§ 31a JN) an das Landesgericht Innsbruck beantragt, und seien entsprechende Überweisungsbeschlüsse zum Teil bereits gefasst worden. Da diesen und dem hier angestrengten Verfahren praktisch identische Ansprüche zugrunde lägen, sei die Delegierung zweckmäßig.

Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Allein aus dem Umstand, dass bereits mehrere "Staatshaftungsklagen" eingebracht und an das Landesgericht Innsbruck delegiert worden seien, sei nicht auf die Zweckmäßigkeit einer solchen Delegierung zu schließen.

Das Landesgericht für ZRS Wien äußerte sich dahin, dass es die Delegierung "aus den von der beklagten Partei genannten Gründen als zweckmäßig" erachte.

Der Delegierungsantrag der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung soll nur ein Ausnahmsfall sein und keinesfalls darf durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN mwN). Zweckmäßigkeitsgründe sind etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (Mayr aaO mwN).

Die klagende Partei benannte als Beweismittel bisher mehrere Urkunden und die Parteienvernehmung. Die beklagte Partei führte zum Beweis ihres Bestreitungsvorbringens mehrere Urkunden und die Einvernahme eines an einer Wiener Anschrift zu ladenden Zeugen. Bei dieser Sachlage findet sich kein Grund, der eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des § 31 JN berechtigt erscheinen ließe. Allein der Umstand, dass das Landesgericht Innsbruck bereits mit ähnlichen ("identen") Ansprüchen befasst ist, kann - zumindest wenn sich eine der Parteien gegen die Delegierung ausspricht - nicht zu einer Verschiebung der Zuständigkeit führen.

Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zu verbleiben.

Stichworte