OGH 4Ob180/00z

OGH4Ob180/00z18.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan M*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei I***** AG zur Verwertung von Sekundärrohstoffen, *****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,921.374 S sA und Feststellung (Streitwert 500.000 S), infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. März 2000, GZ 2 R 167/99i-20, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. August 1999, GZ 10 Cg 103/98x-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 26.562,71 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 4.427,12 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch aus der Verletzung von Aufklärungspflichten der Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung über die Aufhebung seines Geschäftsführervertrags mit der F***** GmbH & Co KG (idF: F***** GmbH & Co KG) mit Sitz in Kufstein geltend. Die Beklagte habe ihm zugesichert, dass er von der E***** GmbH einen Anstellungsvertrag erhalten werde. Die Beklagte sei an diesem Unternehmen beteiligt gewesen; die E***** GmbH hätte die Geschäfte der F***** GmbH & Co KG übernehmen sollen. In diesem Zusammenhang habe er mit der Beklagten einen Treuhandvertrag geschlossen. Aufgrund dieses Treuhandvertrags hätte er den Gesellschaftsanteil der B***** GmbH an der F***** GmbH & Co KG für die Beklagte erwerben sollen. Nach Abschluss des Treuhandvertrags und der Aufhebungsvereinbarung habe die Beklagte erklärt, am Erwerb nicht mehr interessiert zu sein. Die Gesellschafter der F***** GmbH & CO KG seien zwar in der Folge bereit gewesen, mit ihm einen neuen Anstellungsvertrag abzuschließen; sie hätten ihn jedoch für den missglückten Vertragsabschluss mitverantwortlich gemacht und seien daher nicht bereit gewesen, ihn wieder mit 10 % an den Gewinnen der F***** GmbH & CO KG zu beteiligen. Für den ihm dadurch entstandenen Schaden hafte die Beklagte, weil sie ihn vor dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht gewarnt, sondern vorgetäuscht habe, das Unternehmen erwerben zu wollen.

Der Kläger hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in erster Instanz 1. auf die Gerichtsstandsklausel in dem mit der Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag, 2. auf Art 5 Abs 1 LGVÜ und 3. auf Art 5 Abs 3 LGVÜ gestützt. Den Gerichtsstand für Deliktsklagen (Art 5 Abs 3 LGVÜ) hat er in seinem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts nicht aufrechterhalten, so dass er sich auch im Revisionsrekursverfahren nicht mehr darauf berufen kann (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 5 mwN).

Die Gerichtsstandsklausel in § 11 Z 5 des Treuhandvertrags lautet:

"Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie etwa in Zukunft eintretenden Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien ist Wien". Die Vorinstanzen haben die Gerichtsstandsklausel für nicht anwendbar erachtet, weil das Erstgericht den vom Kläger behaupteten Zusammenhang sämtlicher Vertragswerke und die von ihm geltend gemachte Abhängigkeit der Aufhebungsvereinbarung vom Abschluss des Treuhandvertrags nicht feststellen konnte.

Diese Beurteilung ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und damit für das Revisionsrekursverfahren bindend. Auf die Ausführungen des Klägers, mit denen er die gegenseitige Abhängigkeit aller Verträge darzulegen versucht, ist schon aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt aber auch unabhängig davon nicht vor, weil die Frage, ob die Gerichtsstandsklausel im Treuhandvertrag aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auch auf den aus dem Verhalten der Beklagten beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung abgeleiteten Schadenersatzanspruch anzuwenden ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die vom Kläger behauptete Aktenwidrigkeit. Aktenwidrig soll die Überlegung des Rekursgerichts sein, dass der Kläger die Aufhebungsvereinbarung auch dann geschlossen hätte, wenn sich die Beklagte für einen anderen Treuhänder entschieden hätte. Die Richtigkeit dieser Kontrollüberlegung wird nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger behauptet, mit der Unterzeichnung der Aufhebungsverträge sei bis zur Übermittlung der Vollmacht zum Abschluss des Treuhandvertrags zugewartet worden. Selbst wenn der Kläger vor Abschluss der Vereinbarung über die Aufhebung seines Geschäftsführervertrags sicher sein wollte, dass die Beklagte den Ablaufplan einhalten werde, so hätte er diese Sicherheit in gleicher Weise gewonnen, wenn die Beklagte den Treuhandvertrag mit einem anderen Treuhänder abgeschlossen hätte.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, nur dann wirksam, wenn sie sich auf eine bereits entstandene Streitigkeit oder auf Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis bezieht. Dieses Erfordernis ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon dadurch erfüllt, dass das Rechtsverhältnis bereits besteht, sondern die Gerichtsstandsvereinbarung muss sich ihrem Inhalt nach darauf beziehen. Dadurch soll die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt werden, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde; keine Partei soll dadurch überrascht werden, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und die ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 17 Rz 63 mwN; s auch Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 17 Rz 48 f). Ob eine Gerichtsstandsklausel ausreichend bestimmt ist, hat im übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.

Keine erhebliche Rechtsfrage bilden auch die Fragen, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Abs 1 LGVÜ aufwirft. Der Kläger macht geltend, dass in § 11 Z 5 des Treuhandvertrags Wien als Erfüllungsort für das gesamte Rechtsverhältnis vereinbart worden sei. Er stützt sich damit wieder auf die nicht bewiesene Behauptung, dass ein komplexes Rechtsverhältnis vorliege, welches als Einheit zu sehen sei.

Der Kläger macht weiters geltend, dass die eingeklagte Leistung in Wien zu erbringen gewesen wäre. Die Vertragsurkunden hätten in Wien ausgetauscht werden sollen, der Arbeitsort des Klägers wäre Wien gewesen, die Vertragsverhandlungen seien in Wien geführt worden, so dass auch im Treuhandvertrag konsequenterweise Wien als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Das Verfahren vor dem Rekursgericht sei mangelhaft geblieben, weil das Rekursgericht auf die diesbezügliche Beweisrüge des Klägers nicht eingegangen sei.

Im Rekurs hat der Kläger vorgebracht, dass "der zentrale Mittelpunkt aller wechselseitigen Vertragsbeziehungen aus den gegenständlichen Urkunden" und somit auch aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten in Wien gelegen sei. In erster Instanz hatte der Kläger den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Abs 1 LGVÜ (nur) darauf gestützt, dass sämtliche von der Beklagten mit den Gesellschaftern der F***** Gesellschaften und dem Kläger abgeschlossenen und abzuschließenden Verträge in Wien anlässlich des Urkundenaustausches zu erfüllen gewesen wären. Sein Vorbringen ist unschlüssig, weil er seinen Anspruch nicht auf einen dieser Verträge, sondern auf die Verletzung von Aufklärungspflichten im Zuge von Vertragsverhandlungen stützt.

Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann als vertraglicher Anspruch zwar am Gerichtsstand des Art 5 Abs 1 LGVÜ geltend gemacht werden (Kropholler aaO Art 5 Rz 8; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 5;

Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art 5 Rz 51);

maßgebliche Verpflichtung ist aber die Aufklärungspflicht selbst. Deren Erfüllungsort wird regelmäßig der Ort der Vertragsverhandlungen sein (Kropholler aaO Art 5 Rz 8).

Dass aber die Vertragsverhandlungen in Wien geführt worden wären, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Bei seiner Vernehmung hat er zwar angegeben, seit September 1995 seinen Wohnsitz (auch) in Wien zu haben; er hat aber auch ausgesagt, als Gerichtsstand für den Treuhandvertrag zuerst Kufstein gewünscht zu haben, die Beklagte habe Köln genannt; in den Gesprächen hätten sich die Streitteile auf Wien als neutralen Ort geeinigt (AS 91). Sein nunmehriges Rechtsmittelvorbringen, im Treuhandvertrag sei Wien konsequenterweise als Gerichtsstand vereinbart worden, weil in Wien der Schwerpunkt der Beziehungen zwischen den Streitteilen gelegen gewesen sei, wird demnach durch seine eigene Aussage widerlegt.

Nicht weiter einzugehen ist auf die von ihm im Revisionsrekurs erstmals aufgestellte Behauptung, Wien sei schlüssig als Erfüllungsort vereinbart worden. Für das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung fehlt nicht nur jede Behauptung in erster Instanz, sondern auch jeder Anhaltspunkt in den Verfahrensergebnissen.

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; ihre Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

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