Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Beklagten wurde mit der vom Rekursgericht bestätigten einstweiligen Verfügung verboten, "die Bezeichnung 'H*****' in Österreich im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb und bei der Kennzeichnung ihrer Produkte in welcher Form auch immer zu verwenden". Dieses Verbot erfasst, wie das Erstgericht auf S 16f seines Beschlusses klargestellt hat, nicht den Gebrauch der Firma der Beklagten, in der die Bezeichnung "H*****" ebenfalls enthalten ist. Dass die Klägerin ein derart weitreichendes Verbot auch gar nicht anstrebt, zeigt ihr Urteilsbegehren, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung erlassen wurde. Nach dem Urteilsbegehren soll der Beklagten verboten werden, "die Bezeichnung 'H*****' zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für Kaffee und Kaffeeprodukte, zu verwenden".
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang als erheblich geltend gemachte Rechtsfrage stellt sich demnach nicht. Erfasst die einstweilige Verfügung nicht auch den Gebrauch der Firma, so kann die angefochtene Entscheidung der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Firmenbildung eines ausländischen Unternehmens nicht widersprechen.
Keine erhebliche Rechtsfrage liegt auch insoweit vor, als die Beklagte geltend macht, es fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob die Verwendung eines Zeichens durch den Rechtsvorgänger als Warenzeichen für die Verwendung des Zeichens als Unternehmensbezeichnung durch den Rechtsnachfolger prioritätsbegründend wirkt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Zeichen "H*****" schon vor 1974 als Bezeichnung ihres Unternehmens und nicht nur als Warenzeichen verwendet.
Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte das Fehlen einer Rechtsprechung zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen geltend. Einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erblickt sie in der Rechtsprechung zum Schutz ausländischer Handelsnamen, weil sie meint, dass damit ausländische Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen diskriminiert würden. Die Beklagte bezieht sich damit auf die Rechtsprechung, wonach die Firma eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Staat des Pariser Verbandes hat, ohne Eintragung in einem österreichischen Firmenbuch im Inland nur den Schutz genießt, den das österreichische Recht dem nicht eingetragenen Handelsnamen gewährt. Für die Priorität ist daher der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland maßgebend (ÖBl 1994, 85 - TÜV I; s auch OPM ÖBl 1994, 134 = PBl 1993, 190 = GRURInt 1994, 859 - Dr. Schnell).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung der Beklagten werden damit ausländische Unternehmen nicht gegenüber inländischen Unternehmen diskriminiert. Die Beklagte kann eine Diskriminierung auch nur behaupten, weil sie die nur im Ausland und nicht auch im Inland registrierten Unternehmen nicht den inländischen nichtregistrierten Unternehmen, sondern den inländischen registrierten Unternehmen gegenüberstellt. Dieser Vergleich ist aber unzulässig, weil der Firmenschutz - ebenso wie der Zeichenschutz - jeweils für ein bestimmtes Territorium durch die Registrierung der Firma (des Zeichens) oder durch deren Gebrauch erworben wird. Ein ausländisches, im Inland nicht registriertes Unternehmen kann Firmenschutz im Inland daher nur dadurch erwerben, dass es seine Firma im Inland gebraucht (s Fezer, Markenrecht Art 8 PVÜ Rz 2 mwN).
Das Fehlen der behaupteten Diskriminierung ist so offenkundig, dass es dazu keiner Rechtsprechung bedarf. Die Vereinbarkeit von Vorschriften über den Schutz von Unternehmensbezeichnungen bei Verwechslungsgefahr mit dem Gemeinschaftsrecht hat der EuGH bereits bejaht (Slg 1999 Seite I-2835 = ecolex 1999, 638 = ÖBl 1999, 261 - Plus II), so dass auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage besteht.
Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, weil der Gebrauch eines Firmenbestandteils in der Bezeichnung eines ausländischen Unternehmens trotz deutlichen Hinweises auf seine ausländische Herkunft verboten werde. Insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb nicht vor, weil - wie schon oben dargelegt - die einstweilige Verfügung die Beklagte nicht hindert, ihre Firma zu verwenden.
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch das behauptete Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 UWG schon dann anzunehmen ist, wenn die angegriffene Bezeichnung nur mit einem Bestandteil der Firma übereinstimmt. Zu dieser Frage gibt es bereits eine Rechtsprechung. Danach kann Verwechslungsgefahr bereits dann bestehen, wenn ein Zeichen mit einem prägenden Bestandteil einer Firma übereinstimmt (ÖBl 1984, 133 = PBl 1984, 211 - John Player).
Daraus kann, wie die Beklagte bemerkt, zwar folgen, dass ein (nichtregistriertes) Zeichen auch ohne Verkehrsgeltung selbstständig geschützt ist; die von ihr behauptete Unvereinbarkeit mit § 9 Abs 3 UWG wird damit aber nicht begründet. Als Firmenbestandteil ist ein Zeichen nur dann selbstständig geschützt, wenn die Voraussetzungen für den Schutz der Firma erfüllt sind und wenn das Zeichen den Gesamteindruck der Firma prägt; es ist daher, ebenso wie ein nichtregistriertes Zeichen nach § 9 Abs 3 UWG, nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geschützt.
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