OGH 4Ob114/00v

OGH4Ob114/00v18.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) K*****-GmbH, *****, 2.) Brigitte D***** GmbH, *****, und 3.) ***** Peter P*****, *****, alle vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) C*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) C***** GmbH & Co ***** KG, *****, vertreten durch Dr. Erich Unterer und Dr. Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000,-- S), über den Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2000, GZ 15 R 100/99g-14, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. April 1999, GZ 24 Cg 24/99h-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat auf Grund der von ihm übernommenen und ergänzten Tatsachenannahmen unter zutreffender Bezugnahme auf die - gleichfalls die Erstbeklagte betreffende - Entscheidung des erkennenden Senats SZ 70/173 = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft zunächst die Marktposition der Erstbeklagten auf dem Gebiet des Filmverleihs in Österreich dem § 34 Abs 2 KartG unterstellt, zumal die tatsächlichen Voraussetzungen für diese Annahme im Vergleich zur genannten Entscheidung praktisch unverändert geblieben sind. Auf dem Marktsektor der allein von der Erstbeklagten in Österreich im Verleih der Zweitbeklagten in Österreich angebotenen (Spiel-)Filme sind danach die Klägerinnen wie auch alle anderen Kinobetreiber in Österreich auf die Erstbeklagte als Alleinanbieterin "angewiesen", sie können für solche Filme nicht auf andere (nicht vorhandene) Anbieter ausweichen, sondern müssten bei Ablehnung ihrer Bestellungen auf die Aufführung solcher Filme verzichten. Ist dies aber, wie den Feststellungen der Tatsacheninstanzen klar zu entnehmen ist, bei erfolgversprechenden Erstaufführungen (nur solche sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens) zugleich mit dem Verlust erheblicher, für die Aufrechterhaltung des Kinobetriebs bereits einkalkulierter Einnahmen verbunden, dann sind diese Folgen entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin durchaus schwerwiegende betriebswirtschaftliche Nachteile im Sinn des § 34 Abs 2 KartG, zu deren Vermeidung die betroffenen Betreiber auf die Aufrechterhaltung oder (im Fall einer Betriebseröffnung wie bei der Erstklägerin) Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Erstbeklagten angewiesen sind. Wie in der genannten und vom Rekursgericht zutreffend angewandten Entscheidung SZ 70/173 = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft ausführlich und auch für den vorliegenden Fall gültig dargelegt ist, folgt aus dieser Marktstellung der Erstbeklagten, dass sie verpflichtet ist, mit den Kinobetreibern (Leih-)Verträge abzuschließen ("Kontrahierungszwang"), solange sie nicht sachlich gerechtfertigte Gründe gegen einen Vertragsabschluss ins Treffen führen kann. Sie trifft also das Verbot der Diskriminierung (unsachlichen Ausschließung) und damit - positiv formuliert - das Gebot der sachlichen Gleichbehandlung der Nachfrager. Für die Revisionsrekurswerberin ist durch den Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 26. 11. 1998, C-7/97 (= ÖBl 1999, 146 - Hauszustellungssystem II) nichts gewonnen, weil dort für den betroffenen Zeitungsverleger auch andere, als die ihm vom marktbeherrschenden Unternehmen verweigerten Vertriebswege als - wenn auch allenfalls kostenungünstigere - Ausweichmöglichkeiten angesehen wurden, solches aber im vorliegenden Fall für die Klägerinnen ausgeschlossen ist.

Die Entscheidung des Rekursgerichts ist somit in der zitierten Rechtsprechung gedeckt, von der es weder abgewichen ist, die aber auch nicht durch eine (weitere) Sachentscheidung bereichert oder erst verfestigt werden müsste. Ob die konkret festgestellten Maßnahmen der Erstbeklagten gegen die Klägerinnen im Einzelfall sachlich gerechtfertigte "Geschäftsablehnungen" sind oder nicht, reicht über die Frage des Einzelfalls nicht hinaus.

Nichts an der Entscheidung ändert auch der - insoweit zutreffende - Einwand der Erstbeklagten, das Rekursgericht habe in aktenwidriger Weise auch einen (zusätzlichen) Verstoß der Erstbeklagten gegen die "Filmbezugsbedingungen" bei der (Nicht-)Behandlung der Bestellung der Klägerinnen als Sittenverstoß nach § 1 UWG beurteilt, weil diese Ausführungen des Rekursgerichts mangels Deckung eines derartigen Unterlassungsgebots im Unterlassungs-(Sicherungs-)begehren auf sich beruhen können.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.

Stichworte