Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut S***** über den Antrag des Helmut S***** auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens des Landesgerichtes Linz, AZ 22 Vr 1481/99, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nur der Generalprokurator ist befugt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg zu stellen. Anträge von Parteien die auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind nach § 362 Abs 3 StPO von den Gerichten bei denen sie einlaufen, stets "abzuweisen"; dies gilt daher für den Antrag des Verurteilten S*****.
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